| Eure Lage | Euer Kind | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beide Eltern privat versichert | privat, mit eigenem Beitrag | § 10 Abs. 1 SGB V: kein Mitglied, über das es laufen könnte |
| Ein Elternteil gesetzlich, Ihr seid nicht verheiratet | beitragsfrei beim gesetzlich versicherten Elternteil | § 10 Abs. 3 greift nicht |
| Verheiratet, der privat Versicherte hat höchstens 6.450 € oder weniger als der andere | beitragsfrei beim gesetzlich versicherten Elternteil | § 10 Abs. 3, eine Bedingung fehlt |
| Verheiratet, der privat Versicherte hat mehr als 6.450 € und mehr als der andere | eigene Versicherung nötig: privat oder, mit Vorversicherungszeit, freiwillig gesetzlich | § 10 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V |
PKV-Familienversicherung: warum es sie nicht gibt
In der gesetzlichen Versicherung steht es ausdrücklich im Gesetz: Für familienversicherte Angehörige werden keine Beiträge erhoben (§ 3 SGB V). Dein Beitrag richtet sich nach Deinem Einkommen, und Partner und Kinder laufen mit, egal wie viele es sind.
Die private Krankenversicherung rechnet anders. Ihr Beitrag hängt nicht am Einkommen, sondern an Alter, Gesundheit beim Eintritt und gewähltem Tarif, und zwar je Person. Dabei heißt „jeder zahlt selbst" nicht, dass jeder einen eigenen Vertrag braucht. Das Gesetz erlaubt ausdrücklich, eine Krankenversicherung auf eine andere Person zu nehmen (§ 193 Abs. 1 VVG). Du kannst also Versicherungsnehmer sein und Partner und Kinder als versicherte Personen im selben Vertrag führen. Es ist wie ein Mobilfunkvertrag mit mehreren Karten: eine Rechnung, ein Ansprechpartner, aber jede Karte kostet.
Zwei Dinge machen Kinder spürbar günstiger als Erwachsene. Den gesetzlichen Zuschlag von 10 Prozent schreibt § 149 VAG spätestens ab dem Kalenderjahr vor, das auf den 21. Geburtstag folgt, für Kinder also noch nicht. Und in der privaten Pflegepflichtversicherung sind Kinder beitragsfrei mitversichert, unter denselben Voraussetzungen wie in der sozialen Pflegeversicherung (§ 110 SGB XI).
Private Krankenversicherung für Kinder: wann Dein Kind privat versichert sein muss
Die Frage „Kind privat versichern oder nicht?" beantwortet in den meisten Familien nicht der Tarif, sondern ein einziger Absatz im Sozialgesetzbuch. Nach § 10 Abs. 3 SGB V ist ein Kind von der beitragsfreien Familienversicherung ausgeschlossen, wenn drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Der mit dem Kind verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des gesetzlich versicherten Mitglieds ist selbst nicht Mitglied einer Krankenkasse, also privat versichert.
- Sein Gesamteinkommen übersteigt regelmäßig ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze, 2026 also 6.450 Euro im Monat. Für 2027 sieht der Entwurf der Rechengrößen 7.012,50 Euro vor.
- Sein Gesamteinkommen ist regelmäßig höher als das des gesetzlich versicherten Elternteils.
Fehlt eine einzige davon, ist das Kind beim gesetzlich versicherten Elternteil beitragsfrei familienversichert.
Die erste Bedingung wird am häufigsten falsch gelesen. Im Gesetz steht „Ehegatte oder Lebenspartner", gemeint ist die eingetragene Lebenspartnerschaft, nicht „der andere Elternteil". Seid Ihr nicht verheiratet, greift § 10 Abs. 3 gar nicht. Das Kind kann dann beim gesetzlich versicherten Elternteil beitragsfrei mitlaufen, ganz gleich, wie viel der privat versicherte verdient. Auf vielen Seiten steht trotzdem verkürzt „wenn ein Elternteil privat versichert ist und mehr verdient". Umgekehrt kann eine Hochzeit die Versicherung des Kindes ändern.
„Gesamteinkommen" ist dabei mehr als das Gehalt. Gemeint ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 16 SGB IV), also auch Mieteinnahmen, Kapitalerträge und Gewinne aus einer Nebentätigkeit.
| Fall | Privat versicherter Elternteil | Gesetzlich versicherter Elternteil | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| A, verheiratet | 7.200 € | 4.100 € | alle drei Bedingungen erfüllt, Kind braucht eigene Versicherung |
| B, verheiratet | 6.200 € | 3.800 € | unter 6.450 €, Kind beitragsfrei |
| C, verheiratet | 6.900 € | 7.400 € | verdient weniger als das Mitglied, Kind beitragsfrei |
| D, nicht verheiratet | 9.000 € | 3.200 € | keine Ehe, Kind beitragsfrei |
Vier Fälle, drei Mal beitragsfrei. Die Rechnung kann auch später kippen, in beide Richtungen: eine Gehaltserhöhung, eine vermietete Wohnung, die Rückkehr aus der Elternzeit. Entfällt eine Bedingung, hat das Kind wieder Anspruch auf die Familienversicherung, und den privaten Vertrag kannst Du dann nach § 205 Abs. 2 VVG kündigen. Beitragsfrei mitversichert bleibt ein Kind grundsätzlich bis 18, ohne Erwerbstätigkeit bis 23 und in Schule, Ausbildung oder Studium bis 25 (§ 10 Abs. 2 SGB V).
Kind privat versichern nach der Geburt: die Zwei-Monats-Frist
Wenn Dein Kind privat versichert werden soll, weil es muss oder weil Ihr es wollt, zählt eine Frist mehr als jede Beitragsfrage.
Für Neugeborene gibt es in der privaten Krankenversicherung eine Nachversicherung ohne Gesundheitsprüfung, und die Frist dafür ist knapp: Der Versicherungsschutz beginnt ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate versichert ist und die Anmeldung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt erfolgt. Dann rückwirkend (§ 2 Abs. 2 MB/KK 2009). Der Schutz des Kindes darf dabei nicht höher sein als der des versicherten Elternteils.
Das Entscheidende daran: In dieser Nachversicherung sind auch Geburtsfehler, angeborene Anomalien und vererbte Krankheiten ohne Risikozuschlag mitversichert. Genau dafür gibt es die Regel, und genau dann ist sie weg, wenn die zwei Monate verstrichen sind.
So steht es in den Bedingungen, mit denen ich arbeite. Die gesetzliche Grundlage ist § 198 VVG: Der Versicherer muss das Kind aufnehmen, wenn ein Elternteil am Tag der Geburt bei ihm versichert ist, und darf dafür eine Vorversicherungszeit des Elternteils von höchstens drei Monaten verlangen. Angemeldet wird also bei dem Versicherer, bei dem Du schon bist. Bei der Adoption eines minderjährigen Kindes gilt dasselbe, mit einem möglichen Zuschlag.
Wird die Frist versäumt, ist es ein normaler Antrag mit Gesundheitsprüfung. Eine Frist von zwei Monaten klingt lang. Mit einem Neugeborenen im Haus ist sie es nicht. Am einfachsten meldest Du das Kind an dem Tag an, an dem Du die Geburtsurkunde abholst, und klärst den Tarif vorher. Was in der Elternzeit mit Deinem Zuschuss passiert, steht unter Arbeitgeberzuschuss in der Elternzeit.
Welche Nachteile hat es, ein Kind privat zu versichern?
Der offensichtliche: Es kostet einen eigenen Beitrag, jeden Monat, solange das Kind privat versichert ist. Die Familienversicherung kostet nichts, und für Kinder bleibt das auch nach der Reform von 2028 so (§ 3 SGB V in der Fassung ab 1. Januar 2028). Dazu kommt, dass Du Rechnungen in der Regel erst bezahlst und dann einreichst.
Was ich in Gesprächen am häufigsten erlebe: Eltern entscheiden diese Frage rein über den Beitrag, weil er die einzige Zahl ist, die konkret auf dem Tisch liegt. Die Leistungsseite wird erst wichtig, wenn das erste Mal eine Kieferorthopädie im Raum steht, und dann ist der Zeitpunkt für die Entscheidung acht Jahre vorbei.
Gerade dort hat die gesetzliche Versicherung eine Schwelle. Sie zahlt Kieferorthopädie nur, wenn die Fehlstellung das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht; welche Befunde das sind, legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest (§ 29 Abs. 1 und 4 SGB V). Darunter zahlen Eltern selbst. Und auch wenn die Kasse zahlt, streckst Du 20 Prozent vor und bekommst sie erst nach Abschluss der Behandlung zurück (§ 29 Abs. 2 und 3). Was ein privater Tarif hier leistet, steht in seinen Bedingungen. Das ist die eine Stelle, die ich vor dem Abschluss wirklich nachlesen würde.
Meine Einordnung: Ist die Familienversicherung möglich, ist sie bei einem gesunden Kind meistens die vernünftige Wahl. Ist sie nach § 10 Abs. 3 ausgeschlossen, stellt sich die Frage nicht mehr, und dann zählt nur noch, welcher Tarif die Positionen abdeckt, die bei Kindern wirklich vorkommen.
Ehepartner in der privaten Krankenversicherung
Für einen erwachsenen Partner gibt es keine Aufnahmepflicht wie beim Neugeborenen. Er stellt einen eigenen Antrag mit Gesundheitsprüfung, und je nach Ergebnis sind ein Zuschlag, ein Leistungsausschluss oder eine Ablehnung möglich. Wie die Fragen richtig beantwortet werden, steht unter PKV-Gesundheitsprüfung. Ein kleiner Vorteil nach der Hochzeit: Nach den Musterbedingungen entfällt die allgemeine Wartezeit, wenn Dein Partner innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung eine gleichartige Versicherung beantragt und Du selbst seit mindestens drei Monaten versichert bist (§ 3 Abs. 2 b MB/KK 2009). Die Gesundheitsprüfung bleibt.
Und die gesetzliche Seite? Familienversichert werden kann Dein Partner nur über ein Mitglied einer Krankenkasse. Bist Du privat, geht das über Dich nicht.
Der Fall, der Geld kostet, ist ein anderer: Du wechselst als Alleinverdiener in die private Versicherung, und Dein Partner war bisher über Dich familienversichert. Dann endet diese Familienversicherung. Sie setzt sich als freiwillige Mitgliedschaft fort, wenn Dein Partner nicht austritt (§ 188 Abs. 4 SGB V), und zwar mit eigenem Beitrag. Für einen Partner ohne eigenes Einkommen rechnet die Kasse dabei Dein Einkommen an, bis zur Hälfte Eures gemeinsamen Einkommens und höchstens bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze, 2026 also 2.906,25 Euro im Monat (§ 240 SGB V mit den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler). Mit dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent sind das bis zu 491,16 Euro im Monat für die Krankenversicherung, die Pflege kommt dazu. Für Kinder zieht die Kasse vorher Freibeträge ab. Das gehört in jede Rechnung, bevor Du wechselst.
Bleibst Du gesetzlich, ist Dein Partner bis Ende 2027 beitragsfrei mitversichert, solange sein Gesamteinkommen 2026 nicht über 565 Euro im Monat liegt, im Minijob nicht über 603 Euro (§ 10 Abs. 1 SGB V). Ab dem 1. Januar 2028 kostet ein familienversicherter Ehegatte einen Zuschlag von 2,5 Beitragssatzpunkten, den das Mitglied allein trägt (§ 242b SGB V). Er entfällt unter anderem, solange ein Kind unter zwölf im Haushalt lebt. Was das in Euro bedeutet, steht unter Familienversicherung für Ehepartner ab 2028.
Wie viel kostet eine private Krankenversicherung für eine Familie?
Eine Zahl für „die Familie" gibt es nicht, weil es keinen Familienbeitrag gibt. Es gibt die Summe der Einzelbeiträge. Zur Größenordnung: Für einen 35-jährigen Angestellten liegt einer der Tarife, die ich vermittle, laut Beispielrechnung des Versicherers bei 567,25 Euro im Monat, mit Pflegepflichtversicherung und Krankentagegeld. Sein eigener Anteil nach dem Arbeitgeberzuschuss: 283,62 Euro (Stand 25.09.2026). Für ein Kind nenne ich Dir hier bewusst keine Pauschalzahl. Sein Schutz darf bei der Nachversicherung nicht über dem eines Elternteils liegen, der Beitrag hängt also an Eurem Tarif.
Die wichtigste Stellschraube ist der Arbeitgeberzuschuss. § 257 Abs. 2 SGB V zählt zum zuschussfähigen Beitrag auch die Beiträge für Angehörige, die bei Versicherungspflicht familienversichert wären: Deine Kinder und einen Partner, der höchstens 565 Euro Gesamteinkommen im Monat hat, mit Minijob 603 Euro. Dein Arbeitgeber zahlt die Hälfte der Summe, 2026 höchstens 508,59 Euro für die Krankenversicherung. Solange die Familie zusammen unter rund 1.017 Euro zuschussfähigem Beitrag bleibt, trägt er also jeden Kinderbeitrag zur Hälfte mit. Wie die Rechnung im Einzelnen geht und was auf der Bescheinigung stehen muss, steht unter Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung.
Die ehrliche Rechnung: wann die PKV für Familien teurer wird
In der gesetzlichen Versicherung zahlt ein Angestellter über der Beitragsbemessungsgrenze 2026 mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag 508,59 Euro im Monat für die Krankenversicherung, die Pflege kommt dazu. Mit Partner ohne Einkommen und zwei Kindern ist es derselbe Betrag.
Privat ist Dein Anteil die Summe aller Beiträge minus höchstens 508,59 Euro. Bis zur Schwelle von rund 1.017 Euro zahlst Du die Hälfte. Jeder Euro darüber ist Deiner, ganz. Genau deshalb wird jedes weitere Kind privat teurer. Gesetzlich nicht.
Daraus folgen drei Lagen, und sie fallen unterschiedlich aus. Ein Einkommen, Partner zu Hause, mehrere Kinder: Hier liegt die gesetzliche Versicherung beim Beitrag meistens vorn, auch nach dem Zuschuss. Zwei Einkommen, Dein Partner bleibt gesetzlich: Dann zahlt er ohnehin seinen eigenen Beitrag, und der Unterschied schrumpft auf die Kinder. Dazwischen liegt das Paar mit einem Verdiener und Kindern, die bald zwölf werden. Ab 2028 fällt dann in der gesetzlichen Versicherung der Zuschlag für den Partner an, an der Bemessungsgrenze aus dem Entwurf für 2027 gerechnet wären das 159,38 Euro im Monat.
Beamtenfamilien: Beihilfe statt Arbeitgeberzuschuss
Für Beamte sieht die Rechnung anders aus, weil der Dienstherr nicht auf den Beitrag zuschießt, sondern einen Teil der Krankheitskosten selbst trägt. Beim Bund sind das nach § 46 BBhV 80 Prozent für Kinder und 70 Prozent für den Ehe- oder Lebenspartner, wenn dessen Einkünfte die Grenze nicht übersteigen, 2026 laut Bundesverwaltungsamt 22.648 Euro im Jahr. Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt Dein eigener Satz von 50 auf 70 Prozent. Versichert wird nur der Rest, bei einem Kind also 20 Prozent. Und ist ein Beamter privat versichert, ist er kein Mitglied einer Krankenkasse; § 10 Abs. 3 gilt dann auch für ihn. Die Sätze der Länder weichen ab; der Überblick steht unter Beihilfe für Beamte.
Lohnt sich eine PKV für eine Familie mit zwei Kindern?
Oft ja. Entscheidend ist weniger die Zahl der Kinder als die Frage, wer außer Dir noch privat versichert werden muss. Pauschal rate ich Familien deshalb nicht ab.
Oft ja, wenn Dein Partner selbst arbeitet und gesetzlich versichert bleibt. Dann kommen nur die Kinder zu Dir in die PKV, und Kinder kosten privat deutlich weniger als Erwachsene. Bis zur Schwelle trägt der Arbeitgeber die Hälfte mit. In meinen Rechnungen liegt so eine Familie mit einem, zwei, manchmal auch drei Kindern meist nur wenig über dem gesetzlichen Beitrag, oft sogar gleichauf. Dafür bekommen die Kinder dieselben Leistungen wie Du. Und auf lange Sicht fallen sie wieder heraus: Für Dein Alter zählt am Ende nur Dein eigener Beitrag.
Eher nicht, wenn Du Alleinverdiener bist und Dein Partner ohne eigenes Einkommen ebenfalls privat versichert werden müsste. Partner und zwei oder drei Kinder gegen einen gedeckelten Zuschuss, das geht selten auf.
Eher ja, wenn Ihr beide über der Versicherungspflichtgrenze verdient oder die Kinder nach § 10 Abs. 3 ohnehin nicht familienversichert wären. Dann kostet die gesetzliche Seite auch Geld, und es geht um Leistung für den Beitrag, nicht um Beitrag gegen null.
Genau rechnen solltest Du, wenn Kinder erst geplant sind. In Gesprächen mit unverheirateten Paaren ist das oft der Moment, in dem es ruhig wird: Sie hatten mit einem Kinderbeitrag gerechnet, den es für sie gar nicht gibt.
Was ich Dir rate: Prüf zuerst die drei Bedingungen aus § 10 Abs. 3, dann rechne mit Eurem Haushalt statt mit Deinem Gehalt allein, und zwar bevor das Kind da ist. Danach entscheidet die Frist, nicht mehr die Rechnung.
Was Familien mich dazu fragen
Wie viel kostet eine private Krankenversicherung für eine Familie?
Die Summe der Einzelbeiträge, weil jede Person nach Alter und Tarif zahlt. Als Angestellter bekommst Du auf die Beiträge für Kinder und einen Partner ohne nennenswertes Einkommen den Arbeitgeberzuschuss, die Hälfte, 2026 höchstens 508,59 Euro für die Krankenversicherung.
Lohnt sich eine PKV für eine Familie mit 2 Kindern?
Bei einem Einkommen und beitragsfrei mitversicherbaren Kindern meistens nicht. Wenn beide Eltern über der Versicherungspflichtgrenze liegen oder die Kinder nach § 10 Abs. 3 SGB V ohnehin privat müssten, kann es aufgehen. Das hängt an Euren Zahlen.
Kann ich meine Kinder in der privaten Krankenversicherung versichern?
Ja. Sind beide Eltern privat versichert, geht es gar nicht anders, und auch bei möglicher Familienversicherung dürft Ihr privat wählen. Ein Neugeborenes nimmt der Versicherer eines Elternteils ohne Gesundheitsprüfung auf, wenn Ihr es binnen zwei Monaten anmeldet (§ 198 VVG).
Welche Nachteile hat es, ein Kind privat zu versichern?
Es kostet einen eigenen Beitrag, die Familienversicherung nichts, und Du reichst Rechnungen selbst ein. Dafür gelten die Leistungen des Tarifs, etwa bei Kieferorthopädie.
Wie viel darf ich verdienen, damit ich familienversichert bleibe?
2026 höchstens 565 Euro Gesamteinkommen im Monat, mit einem Minijob bis 603 Euro (§ 10 Abs. 1 SGB V). Wer hauptberuflich selbstständig ist, fällt heraus, ganz gleich, wie viel er verdient.
Kann ich meinen Ehepartner in der PKV kostenlos mitversichern?
Nein. Er kann in Deinem Vertrag stehen, zahlt aber einen eigenen Beitrag nach Alter und Gesundheitsprüfung. Beitragsfrei geht nur gesetzlich über ein Mitglied, ab 2028 mit Zuschlag, außer zum Beispiel ein Kind unter zwölf lebt im Haushalt.
Quellen
- § 10 SGB V: Familienversicherung, Ausschluss von Kindern nach Absatz 3 (Stand 26.09.2026)
- § 3 SGB V, § 9 SGB V und § 188 SGB V: Beitragsfreiheit, freiwillige Versicherung, Fortsetzung nach Ende der Familienversicherung (Stand 26.09.2026)
- § 29 SGB V: Kieferorthopädie (Stand 26.09.2026)
- § 240 SGB V und § 243 SGB V: Beiträge freiwilliger Mitglieder, ermäßigter Beitragssatz (Stand 25.09.2026)
- § 257 SGB V: Beitragszuschuss des Arbeitgebers, auch für Angehörige (Stand 26.09.2026)
- § 16 SGB IV: Gesamteinkommen (Stand 26.09.2026)
- § 110 SGB XI: private Pflegepflichtversicherung, beitragsfreie Mitversicherung der Kinder (Stand 26.09.2026)
- § 193 VVG, § 198 VVG und § 205 VVG: versicherte Person, Kindernachversicherung, Kündigung bei Familienversicherung (Stand 26.09.2026)
- § 149 VAG: gesetzlicher Zuschlag (Stand 25.09.2026)
- § 46 BBhV und § 6 BBhV: Bemessungssätze und Einkommensgrenze beim Bund; Bundesverwaltungsamt, FAQ Beihilfe zur Einkommensgrenze 2026
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 und Referentenentwurf 2027, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 21.09.2026
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, verkündet am 29.07.2026: § 3 und § 242b SGB V ab 01.01.2028
- GKV-Spitzenverband: Rechengrößen 2026 und Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, Stand 01.01.2025, § 2 Abs. 4
- Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009), Verband der Privaten Krankenversicherung: § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2
