| Frage | Kurze Antwort | Fundstelle |
|---|---|---|
| Was muss ich angeben? | alles, wonach in Textform gefragt wird, auch Nachfragen bis zur Annahme | § 19 Abs. 1 VVG |
| Wie weit zurück? | so weit, wie die jeweilige Frage reicht | Dein Antragsformular |
| Was passiert mit einer Vorerkrankung? | Annahme, Zuschlag, Ausschluss oder Ablehnung | § 203 Abs. 1 Satz 2 VVG |
| Wie lange kann der Versicherer reagieren? | 3 Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist 10 Jahre | § 194 Abs. 1 Satz 4, § 21 Abs. 3 VVG |
| Ab wann zahlt der Vertrag? | nach 3 Monaten allgemeiner Wartezeit, 8 Monate für Entbindung, Psychotherapie und Zahn | § 3 MB/KK 2009 |
Vor der Gesundheitsprüfung haben die meisten Respekt. Zu Recht, aber oft aus dem falschen Grund. Gefährlich ist selten die Diagnose, die man angibt. Gefährlich ist die, die man vergisst.
Wie läuft die Gesundheitsprüfung für die PKV ab?
Die Prüfung läuft über den Antrag, in fünf Schritten.
- Die Fragen. Im Antrag stehen die Gesundheitsfragen, jede mit ihrem eigenen Zeitraum. Das ist die Textform, von der § 19 VVG spricht.
- Der Hinweis. Mit dem Antrag bekommst Du eine gesonderte Mitteilung in Textform über die Folgen falscher oder fehlender Angaben. Ohne diesen Hinweis hat der Versicherer später weder Rücktritt noch Kündigung noch Vertragsanpassung (§ 19 Abs. 5 Satz 1 VVG).
- Die Risikoprüfung. Der Versicherer wertet Deine Angaben aus. Braucht er mehr, fragt er nach, etwa nach einem Arztbericht. Kommen solche Fragen nach Deinem Antrag, aber vor der Annahme, beantwortest Du sie genauso vollständig (§ 19 Abs. 1 Satz 2 VVG).
- Auskünfte bei Ärzten. Bei Ärzten, Krankenhäusern oder Deiner Krankenkasse darf der Versicherer Gesundheitsdaten nur mit Deiner Einwilligung erheben, und nur, soweit er sie für die Beurteilung des Risikos braucht. Vorher muss er Dich unterrichten, Du kannst widersprechen, und Du kannst verlangen, dass jede einzelne Erhebung Deine eigene Einwilligung braucht (§ 213 VVG).
- Die Entscheidung. Annahme zum normalen Beitrag, ein Angebot mit Zuschlag oder Ausschluss, oder eine Ablehnung. Der Schutz beginnt nicht vor Abschluss des Vertrags, also dem Zugang des Versicherungsscheins oder einer schriftlichen Annahme (§ 2 Abs. 1 MB/KK 2009).
Wie lange das dauert, hängt nach meiner Erfahrung fast nur an einer Sache: ob der Versicherer nachfragen muss. Ein vollständiger Antrag geht schneller durch als einer, zu dem Arztberichte nachgereicht werden.
Welche Vorerkrankungen Du bei der PKV angeben musst
Deine Pflicht reicht genau so weit wie die Frage. Das Gesetz verlangt die Dir bekannten Umstände, die für die Entscheidung des Versicherers erheblich sind und nach denen er in Textform gefragt hat (§ 19 Abs. 1 VVG). Eine beiläufige mündliche Frage begründet keine Anzeigepflicht, eine Frage im Antrag schon.
Du musst also nicht Deine ganze Krankengeschichte ausbreiten. Aber jede gestellte Frage beantwortest Du vollständig, auch wenn Dir die Antwort belanglos vorkommt.
Gefragt wird typischerweise nach Behandlungen beim Arzt, Aufenthalten im Krankenhaus, Psychotherapie, den Zähnen und dem, was gerade läuft oder geplant ist. Den Zeitraum legt die Frage selbst fest. Steht dort „in den letzten drei Jahren", sind drei Jahre gemeint. Die Zeiträume unterscheiden sich von Frage zu Frage und von Versicherer zu Versicherer, und eine Faustregel aus einem Forum ersetzt keinen Blick auf das eigene Formular.
Am Telefon kommt bei diesem Thema fast immer zuerst dieselbe Sorge: ob eine alte Kleinigkeit den ganzen Antrag kippt. Meine Antwort ist jedes Mal dieselbe. Ob eine Angabe erheblich ist, entscheidet der Versicherer bei der Prüfung, nicht Du beim Ausfüllen. Wer selbst aussortiert, trägt das Risiko, falsch aussortiert zu haben. Eine angegebene Bagatelle kostet Dich eine Zeile im Antrag. Eine verschwiegene kann Dich den Vertrag kosten.
Richtig antworten: mit Unterlagen statt aus dem Gedächtnis
Deine Steuererklärung füllst Du auch nicht aus dem Kopf aus, sondern mit der Lohnsteuerbescheinigung daneben. Beim Gesundheitsantrag ist es dasselbe, und das Gesetz hilft Dir an die Unterlagen.
- Die Auskunft Deiner Krankenkasse. Gesetzlich Versicherte können bei ihrer Kasse beantragen, über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten unterrichtet zu werden (§ 305 Abs. 1 SGB V). Daraus siehst Du, was abgerechnet wurde.
- Die Patientenquittung. Kassenärzte und Kassenzahnärzte müssen Dich auf Verlangen über die abgerechneten Leistungen und deren vorläufige Kosten unterrichten, direkt nach der Behandlung oder einmal im Quartal. Für die quartalsweise schriftliche Fassung zahlst Du 1 Euro plus Versand. Krankenhäuser unterrichten Dich auf Verlangen binnen vier Wochen nach der Behandlung (§ 305 Abs. 2 SGB V).
- Arztbriefe und Befunde zu allem, was Du angibst, damit Diagnose und Zeitraum stimmen.
Die Kassenauskunft zeigt auch, was bei einer späteren Prüfung auf dem Tisch liegen kann. Steht dort eine Diagnose, die nicht stimmt, kannst Du sie mit einem ärztlichen Nachweis berichtigen lassen. Die Kasse verwendet sie dann in ihrer Auskunft in berichtigter Form und muss über Deinen Antrag binnen vier Wochen entscheiden (§ 305 Abs. 1 Satz 6 und 7 SGB V).
Was ich in der Beratung am häufigsten sehe, sind keine verschwiegenen Diagnosen, sondern vergessene: ein paar Termine Physiotherapie, eine längere Krankschreibung, ein Gespräch beim Psychotherapeuten vor Jahren. Niemand wollte etwas verbergen. Es war einfach weg.
Beim Ausfüllen helfen vier Gewohnheiten:
- Jede Frage einzeln lesen, vor allem den Zeitraum. Zwei Fragen mit verschiedenen Zeiträumen sind zwei verschiedene Fragen.
- Zu jeder Angabe dazuschreiben, was es war, wann, wie es behandelt wurde und ob es ausgeheilt ist. Eine Diagnose ohne Erklärung wirft Fragen auf, eine mit Erklärung beantwortet sie.
- Im Zweifel angeben, und zwar so, wie es in den Unterlagen steht.
- Eine Kopie des Antrags behalten, zusammen mit dem Hinweis nach § 19 Abs. 5 VVG. Wenn später jemand behauptet, etwas habe gefehlt, ist das Dein Beleg.
Ich würde vor dem Antrag die eigenen Unterlagen und Arztbriefe durchsehen, statt zu schätzen.
Vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt: was der Versicherer darf
Die Pflicht aus § 19 VVG nennt man vorvertragliche Anzeigepflicht. Was bei einer Verletzung folgt, hängt vom Verschulden ab. Und für die private Krankenvollversicherung gilt eine Besonderheit, die in vielen Darstellungen fehlt.
| Was vorliegt | Rechte des Versicherers bei der Krankheitskostenversicherung, die Deine Versicherungspflicht erfüllt | Fundstelle |
|---|---|---|
| ohne Verschulden | keine: kein Rücktritt, keine Kündigung, keine Vertragsanpassung | § 19 Abs. 3, § 206 Abs. 1 Satz 1, § 194 Abs. 1 Satz 3 VVG |
| einfache Fahrlässigkeit | keine Kündigung; rückwirkende Vertragsanpassung, wenn er Dich zu anderen Bedingungen genommen hätte | § 19 Abs. 3 und 4, § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG |
| grobe Fahrlässigkeit | Rücktritt nur, wenn er Dich gar nicht genommen hätte; sonst rückwirkende Vertragsanpassung | § 19 Abs. 2 und 4 VVG |
| Vorsatz | Rücktritt | § 19 Abs. 2 VVG |
| Arglist | Rücktritt ohne Leistung, auch ohne Zusammenhang mit dem Versicherungsfall; Anfechtung | § 21 Abs. 2 Satz 2, § 22 VVG, § 123 BGB |
Die Kündigung fällt in der Vollversicherung weg. Nach § 19 Abs. 3 VVG dürfte ein Versicherer bei leichter Fahrlässigkeit mit einem Monat Frist kündigen. Für die Krankheitskostenversicherung, mit der Du Deine Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG erfüllst, ist aber jede Kündigung durch den Versicherer ausgeschlossen (§ 206 Abs. 1 Satz 1 VVG). Rücktritt und Anfechtung nennt § 206 nicht. Bei Zusatzbausteinen wie dem Krankentagegeld schließt § 206 nur die ordentliche Kündigung aus.
Was stattdessen bleibt, ist die Vertragsanpassung. Hätte der Versicherer Dich in Kenntnis der fehlenden Angabe zu anderen Bedingungen genommen, etwa mit Zuschlag oder Ausschluss, werden diese Bedingungen auf sein Verlangen Teil des Vertrags, bei Fahrlässigkeit rückwirkend (§ 19 Abs. 4 VVG). Hast Du die Pflicht ohne Verschulden verletzt, gilt das in der Krankenversicherung gar nicht (§ 194 Abs. 1 Satz 3 VVG). Steigt der Beitrag durch die Anpassung um mehr als 10 Prozent oder wird die Sache ausgeschlossen, kannst Du binnen eines Monats kündigen (§ 19 Abs. 6 VVG).
Der Rücktritt ist die harte Folge. Tritt der Versicherer nach einem Versicherungsfall zurück, muss er dafür nicht leisten, es sei denn, der verschwiegene Umstand hatte mit dem Fall nichts zu tun (§ 21 Abs. 2 Satz 1 VVG). Bei Arglist gilt diese Ausnahme nicht. Und nach einem Rücktritt wegen vorsätzlich falscher Angaben oder einer Anfechtung wegen Täuschung darf derselbe Versicherer Dich sogar im Basistarif ablehnen (§ 193 Abs. 5 VVG).
Zwei Regeln schützen Dich. Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung hat der Versicherer nicht, wenn er den Umstand kannte (§ 19 Abs. 5 Satz 2 VVG). Und er muss diese Rechte binnen eines Monats, nachdem er von der Verletzung erfahren hat, schriftlich und mit Begründung geltend machen (§ 21 Abs. 1 VVG).
Wann die PKV Gesundheitsfragen prüft, und wie lange sie das darf
Geprüft wird zweimal. Beim Antrag, und dann, wenn es teuer wird. Auch für die Prüfung einer Leistung darf der Versicherer mit Deiner Einwilligung bei Ärzten nachfragen (§ 213 Abs. 1 VVG). Dann liegt Deine Antragsakte neben Deiner Krankenakte.
Wie lange er aus einer Lücke im Antrag noch Rechte hat, regelt § 21 Abs. 3 VVG. Allgemein sind es fünf Jahre. In der Krankenversicherung sind es nur drei Jahre nach Vertragsschluss (§ 194 Abs. 1 Satz 4 VVG). Bei Vorsatz oder Arglist bleibt es bei zehn Jahren.
| Was vorliegt | Frist | Fundstelle |
|---|---|---|
| fahrlässig falsche oder fehlende Angabe | 3 Jahre nach Vertragsschluss | § 194 Abs. 1 Satz 4 VVG |
| vorsätzlich oder arglistig | 10 Jahre nach Vertragsschluss | § 21 Abs. 3 Satz 2 VVG |
| Anfechtung wegen arglistiger Täuschung | 1 Jahr ab Entdeckung, ausgeschlossen 10 Jahre nach der Erklärung | § 124 BGB |
Einen Haken hat die Dreijahresfrist. Sie gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor ihrem Ablauf eingetreten sind (§ 21 Abs. 3 Satz 1 VVG). Wer im zweiten Jahr krank wird und erst im vierten einreicht, ist also nicht auf der sicheren Seite.
Es ist wie beim Autoverkauf mit zurückgedrehtem Tacho. Es fällt nicht bei der Übergabe auf, sondern beim ersten großen Schaden. Und dann ist nicht der Schaden das Problem, sondern der Tacho.
Private Krankenversicherung trotz Vorerkrankung: Zuschlag, Ausschluss, Ablehnung
Möglich ist es. Versprechen kann es Dir vorher niemand. Eine Pflicht zur Annahme hat der Versicherer außer im Basistarif nicht, und mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko darf er einen angemessenen Zuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren (§ 203 Abs. 1 Satz 2 VVG).
- Annahme ohne Einschränkung, etwa wenn eine Sache ausgeheilt und lange her ist.
- Risikozuschlag, ein Aufschlag auf den Beitrag für dieses Risiko. Fällt der Grund später weg, kannst Du verlangen, dass der Beitrag angemessen herabgesetzt wird (§ 41 VVG). Bei einer Beitragsanpassung kann ein Zuschlag mit angepasst werden, soweit das vereinbart ist (§ 203 Abs. 2 Satz 2 VVG).
- Leistungsausschluss für einen bestimmten Bereich, der Rest des Vertrags gilt normal.
- Ablehnung. Einen Anspruch auf Aufnahme ohne Zuschlag und Ausschluss gibt es dann nur im Basistarif, und nur für die Personen, die § 193 Abs. 5 VVG nennt.
Welches Ergebnis herauskommt, hängt an Diagnose, Verlauf und Alter der Sache. Das entscheidet die Risikoprüfung des Versicherers, nicht der Vermittler.
Für Beamte gibt es die Öffnungsaktion. Wer als Beamtenanfänger innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Verbeamtung beantragt, wird bei den teilnehmenden Versicherern nicht aus Risikogründen abgelehnt, bekommt keine Leistungsausschlüsse und höchstens 30 Prozent Zuschlag auf den tariflichen Beitrag. Das gilt für die beihilfekonforme Restkostenversicherung, nicht für einen höheren Erstattungssatz, also nicht für Beihilfeergänzungstarife. Damit Du weißt, woran Du bei mir bist: Die HanseMerkur, deren private Krankenversicherung ich vermittle, nimmt an der Öffnungsaktion nicht teil. Was für Beamte sonst gilt, steht auf der Seite für Beamte in der privaten Krankenversicherung.
Ein Wort zur anonymen Voranfrage. Manchmal wird vor dem Antrag eine Risikovoranfrage ohne Namen gestellt, auf die ein Versicherer einschätzt, wie er entscheiden würde. Einen Anspruch darauf gibt es nicht, ob und wie er das macht, legt jeder Versicherer selbst fest. Verbindlich ist erst die Entscheidung auf den echten Antrag.
Wartezeiten nach der Aufnahme
Das Gesetz erlaubt höchstens drei Monate allgemein und acht Monate für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie (§ 197 Abs. 1 VVG). Nach den Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung beträgt die allgemeine Wartezeit drei Monate und entfällt bei Unfällen; für die genannten Bereiche gelten acht Monate (§ 3 Abs. 2 und 3 MB/KK 2009). Einzelne Tarife verkürzen sie oder erlassen sie gegen ein ärztliches Zeugnis (§ 3 Abs. 4 MB/KK 2009).
Wer aus der gesetzlichen Versicherung kommt, bekommt die dort ununterbrochen zurückgelegte Zeit angerechnet, wenn er spätestens zwei Monate nach deren Ende beantragt und die neue Versicherung unmittelbar anschließt (§ 197 Abs. 2 VVG). Wie der Wechsel Schritt für Schritt läuft, steht unter PKV wechseln: Voraussetzungen, Fristen, Reihenfolge.
Eine Sache hängt noch mit der Vorerkrankung zusammen. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nach den Musterbedingungen nicht geleistet (§ 2 Abs. 1 MB/KK 2009). Manche Tarifbedingungen leisten für Versicherungsfälle vor Vertragsschluss trotzdem, wenn die Sache im Antrag angegeben war. Ein Grund mehr, sie anzugeben.
Was Du wann tun solltest
Einige Wochen vor dem Antrag. Die Auskunft Deiner Krankenkasse beantragen, Arztbriefe und Befunde zusammensuchen. Wer zum 1. Januar wechseln will, fängt damit im Herbst an.
Beim Ausfüllen. Frage für Frage, die Unterlagen daneben, im Zweifel angeben.
Zwischen Absenden und Annahme. Nachfragen des Versicherers vollständig beantworten, auch sie gehören zur Anzeigepflicht. Fällt Dir noch etwas ein, meldest Du es sofort nach. Was der Versicherer kennt, kann er Dir später nicht vorhalten (§ 19 Abs. 5 Satz 2 VVG).
Nach der Annahme. Antrag, Hinweis und Versicherungsschein zusammen aufbewahren. Die Vertragsanpassung und der Rücktritt wegen einer fahrlässigen Lücke sind drei Jahre nach Vertragsschluss vom Tisch, für Versicherungsfälle aus dieser Zeit aber nicht.
Meine Empfehlung ist einfach: Mach die Gesundheitsfragen nicht nebenbei am Abend vor der Frist. Nimm Dir die Unterlagen, geh die Fragen einmal gründlich durch, und schick den Antrag erst ab, wenn jede Antwort belegt ist. Das kostet einen Nachmittag. Eine Lücke im Antrag begleitet Dich mindestens drei Jahre. Wenn Du angestellt bist und über den Wechsel nachdenkst, steht auf der Seite für Angestellte in der privaten Krankenversicherung, was ich Dir konkret anbiete.
Was vor dem Antrag gefragt wird
Wie läuft eine Gesundheitsprüfung für die PKV ab?
Du beantwortest die Gesundheitsfragen im Antrag. Der Versicherer prüft, fragt bei Bedarf nach und holt mit Deiner Einwilligung Arztberichte ein (§ 213 VVG). Am Ende steht Annahme, ein Angebot mit Zuschlag oder Ausschluss, oder eine Ablehnung.
Welche Vorerkrankungen muss man bei der PKV angeben?
Alle, nach denen der Versicherer im Antrag in Textform fragt, für den Zeitraum, den die jeweilige Frage nennt (§ 19 Abs. 1 VVG). Ob eine Angabe erheblich ist, entscheidet der Versicherer. Im Zweifel gibst Du sie an.
Wann prüft die PKV Gesundheitsfragen?
Beim Antrag und später, etwa wenn eine größere Rechnung kommt. Ihre Rechte aus einer fahrlässig verletzten Anzeigepflicht erlöschen in der Krankenversicherung drei Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren, außer für Versicherungsfälle, die vorher eingetreten sind (§ 194 Abs. 1 Satz 4, § 21 Abs. 3 VVG).
Ist eine private Krankenversicherung trotz Vorerkrankung möglich?
Möglich ja, versprochen nie. Der Versicherer kann annehmen, einen Zuschlag verlangen, einen Leistungsausschluss vereinbaren oder ablehnen (§ 203 Abs. 1 Satz 2 VVG). Für Beamtenanfänger gibt es bei teilnehmenden Versicherern die Öffnungsaktion mit höchstens 30 Prozent Zuschlag.
Was passiert bei falschen Angaben im Gesundheitsantrag?
Das hängt vom Verschulden ab. In der Vollversicherung ist die Kündigung durch den Versicherer ausgeschlossen (§ 206 Abs. 1 VVG). Bei Fahrlässigkeit kann er den Vertrag rückwirkend anpassen, wenn er Dich zu anderen Bedingungen genommen hätte. Bei Vorsatz kann er zurücktreten, bei Arglist zusätzlich anfechten und die Leistung ganz verweigern (§§ 19, 21, 22 VVG).
Muss ich etwas angeben, wonach nicht gefragt wurde?
Nein. Die Anzeigepflicht besteht nur für Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat (§ 19 Abs. 1 VVG).
Quellen
- § 19 VVG, § 21 VVG und § 22 VVG: Anzeigepflicht, Ausübung der Rechte des Versicherers, Anfechtung (Stand 26.09.2026)
- § 193 VVG, § 194 VVG und § 206 VVG: Versicherungspflicht und Basistarif, Dreijahresfrist in der Krankenversicherung, Ausschluss der Kündigung (Stand 26.09.2026)
- § 41 VVG, § 197 VVG, § 203 VVG und § 213 VVG: Herabsetzung des Beitrags, Wartezeiten, Risikozuschlag und Leistungsausschluss, Gesundheitsdaten bei Dritten (Stand 26.09.2026)
- § 305 SGB V: Auskunft der Krankenkasse und Patientenquittung (Stand 26.09.2026)
- § 123 BGB und § 124 BGB: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und ihre Fristen (Stand 26.09.2026)
- Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009), § 2 Beginn des Versicherungsschutzes und § 3 Wartezeiten
- Verband der Privaten Krankenversicherung: Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige, Stand Januar 2026
