| In der Elternzeit | gesetzlich pflichtversichert | privat versichert |
|---|---|---|
| Beitrag ohne Gehalt | Elterngeld beitragsfrei (§ 224 SGB V) | voller Beitrag |
| Arbeitgeberzuschuss ohne Gehalt | entfällt, spielt keine Rolle | entfällt (§ 257 Abs. 2 SGB V) |
| Zuschuss auf das Elterngeld | gibt es nicht | gibt es nicht |
| Teilzeit bis 32 Stunden unter der Grenze | bleibt pflichtversichert | versicherungspflichtig, Befreiung binnen 3 Monaten möglich |
| Familienversicherung beim Partner | nicht nötig, eigene Mitgliedschaft bleibt (§ 192 SGB V) | ausgeschlossen, wenn zuletzt nicht gesetzlich versichert (§ 10 Abs. 1 SGB V) |
Wer zahlt in der Elternzeit den Beitrag zur PKV?
Du. Und zwar allein.
Das liegt an der Rechnung hinter dem Zuschuss. Nach § 257 Abs. 2 SGB V bekommst Du 8,75 Prozent Deines beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, höchstens die Hälfte Deines Beitrags und 2026 höchstens 508,59 Euro. Kein Gehalt heißt kein Arbeitsentgelt, und 8,75 Prozent von null sind null. Dasselbe gilt für den Zuschuss zur Pflegeversicherung, der ebenso am Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht hängt (§ 61 Abs. 2 SGB XI). Wie der Zuschuss in normalen Monaten entsteht, steht unter Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung.
Angenommen, Dein Beitrag zur Krankenversicherung liegt bei 600 Euro, ohne Pflege:
| vor der Elternzeit | Elternzeit ohne Gehalt | |
|---|---|---|
| Beitrag Krankenversicherung | 600 € | 600 € |
| Arbeitgeberzuschuss | 300 € | 0 € |
| Dein Anteil | 300 € | 600 € |
Über zwölf Monate sind das 3.600 Euro mehr, in genau dem Jahr, in dem das Haushaltseinkommen sinkt. Der Beitrag ist angenommen, um die Rechnung zu zeigen, kein Angebot.
Der Irrtum, der in diesen Gesprächen am häufigsten auftaucht, ist die Annahme, der Zuschuss laufe weiter, weil das Arbeitsverhältnis ja bestehen bleibt. Es bleibt tatsächlich bestehen. Nur fließt kein Gehalt, und am Gehalt hängt der Zuschuss. Es ist wie mit einem Dienstwagen, den man in der Elternzeit auf den Hof zurückstellt: Das Auto gab es für die Arbeit, nicht für den Vertrag.
Und warum wirst Du nicht einfach gesetzlich versichert, wenn Du nichts verdienst? Mit Beginn der Elternzeit endet zwar Deine Versicherungsfreiheit wegen des Gehalts. Versicherungspflichtig wirst Du dadurch aber nicht, denn dafür braucht es eine Beschäftigung gegen Entgelt, und genau die fehlt. So beschreibt es der GKV-Spitzenverband in seinen Hinweisen zur Jahresarbeitsentgeltgrenze. Du bleibst privat versichert. Ruhen lassen kannst Du den Vertrag in dieser Zeit übrigens nicht; warum, steht unter Anwartschaft in der privaten Krankenversicherung.
Elterngeld und private Krankenversicherung
Hier liegt der Unterschied, der am meisten überrascht.
In der gesetzlichen Versicherung ist das Elterngeld beitragsfrei (§ 224 SGB V), und die Mitgliedschaft Pflichtversicherter bleibt während Elterngeld und Elternzeit erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Wer dort pflichtversichert ist und in der Elternzeit nichts verdient, zahlt deshalb meist keinen Beitrag.
In der privaten Versicherung spielt das Elterngeld für den Beitrag keine Rolle. Er richtet sich nach Tarif, Eintrittsalter und Gesundheit beim Abschluss, nicht nach Deinem Einkommen. Elterngeld senkt ihn nicht und erhöht ihn nicht. Und einen Zuschuss auf das Elterngeld gibt es nicht. § 257 rechnet auf Arbeitsentgelt, und Elterngeld ist keines.
Das gehört ehrlich in jede Entscheidung für die private Versicherung, bevor jemand mit Ende zwanzig wechselt und in ein paar Jahren Kinder plant. Es ist eine Frage der Planung, nicht ein Grund dagegen: Wer die Elternzeitmonate kennt, kann die Rücklage dafür vorher bilden. Wie sich Kinder insgesamt auf die Rechnung auswirken, steht unter private Krankenversicherung für die Familie.
Teilzeit in der Elternzeit: Versicherungspflicht und Befreiung
Das ist der Abschnitt, der wirklich über Geld und Status entscheidet.
In der Elternzeit darfst Du bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten (§ 15 Abs. 4 BEEG). Sobald wieder Gehalt fließt, wird neu gerechnet. Liegt Dein regelmäßiges Jahresentgelt aus der Teilzeit nicht über der Grenze von 77.400 Euro, endet Deine Versicherungsfreiheit, und Du wirst in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Der GKV-Spitzenverband schreibt das ausdrücklich: Bei Teilzeit in der Elternzeit besteht die Versicherungsfreiheit nicht fort, es sei denn, das Entgelt aus der Teilzeit übersteigt die Grenze.
Das trifft fast jeden. Wer in Vollzeit 7.000 Euro im Monat verdient, also 84.000 Euro im Jahr, kommt selbst mit 32 von 40 Stunden nur auf 67.200 Euro. Über der Grenze bleibt mit 32 Stunden nur, wer in Vollzeit mehr als 96.750 Euro verdient.
Für diesen Fall gibt es einen eigenen Ausweg. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V wird auf Antrag befreit, wer durch eine nicht volle Erwerbstätigkeit während der Elternzeit versicherungspflichtig wird. Drei Dinge gehören dazu:
- Der Antrag muss binnen drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse sein (§ 8 Abs. 2 SGB V), zusammen mit dem Nachweis Deiner privaten Versicherung.
- Die Befreiung gilt nur für die Elternzeit.
- „Die Befreiung kann nicht widerrufen werden." So steht es in § 8 Abs. 2 SGB V.
Bist Du befreit, lebt auch der Zuschuss wieder auf, denn § 257 Abs. 2 gilt ausdrücklich für Beschäftigte, die von der Versicherungspflicht befreit sind. Er wird dann auf Dein Teilzeitgehalt gerechnet. Mit 600 Euro Beitrag und 7.000 Euro Vollzeitgehalt sieht das so aus:
| Stunden je Woche | Teilzeitgehalt | Zuschuss (8,75 %, höchstens 300 €) | Dein Anteil |
|---|---|---|---|
| keine | 0 € | 0 € | 600 € |
| 10 | 1.750 € | 153,13 € | 446,87 € |
| 15 | 2.625 € | 229,69 € | 370,31 € |
| 20 | 3.500 € | 300,00 € | 300,00 € |
| 32 | 5.600 € | 300,00 € | 300,00 € |
Ab rund 3.430 Euro Teilzeitgehalt bist Du bei 600 Euro Beitrag wieder beim vollen halben Beitrag, also da, wo Du vor der Elternzeit warst. Diese Zahl gehört in die Entscheidung über die Stunden, und sie wird dort praktisch nie mitgerechnet.
Die andere Möglichkeit: Du lässt Dich nicht befreien und bist für diese Zeit gesetzlich versichert. Den privaten Vertrag kannst Du dann binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG) oder als Anwartschaft weiterführen. Das ist genau der Umweg, den die Seite zur Anwartschaft beschreibt. Einen Haken hat dieser Weg: Läuft die Teilzeit bis zum Ende der Elternzeit und kehrst Du dann mit einem Gehalt über der Grenze zurück, endet die Versicherungspflicht frühestens zum Jahresende, und nur, wenn Du auch über der Grenze des nächsten Jahres liegst. Mit Befreiung bist Du dagegen ab dem ersten Tag wieder versicherungsfrei.
Eine Ausnahme ohne jeden Antrag gibt es: Ein Minijob bis 603 Euro im Monat ist versicherungsfrei (§ 7 SGB V). Du bleibst dann einfach privat versichert, allerdings auch ohne Zuschuss.
Nach der Elternzeit: zurück über oder unter die Grenze
Das ist die zweite Überraschung, und sie kommt ein Jahr später.
Kehrst Du mit einem Gehalt über 77.400 Euro zurück, bist Du sofort wieder versicherungsfrei, und der Zuschuss läuft wie vorher. Ausgenommen ist nur der Weg ohne Befreiung aus dem Abschnitt davor. Kehrst Du mit weniger Stunden zurück und liegst darunter, wirst Du versicherungspflichtig. Dann hängt alles an der Zahl der Stunden:
| Rückkehr mit | Jahresgehalt bei 7.000 € Vollzeit | Was gilt |
|---|---|---|
| 100 % | 84.000 € | versicherungsfrei, Zuschuss wie vorher |
| 75 % | 63.000 € | versicherungspflichtig, keine Befreiung möglich |
| 50 % | 42.000 € | Befreiung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V möglich |
Die Befreiung nach Nummer 3 setzt voraus, dass Deine Arbeitszeit höchstens die Hälfte der üblichen Vollzeit im Betrieb beträgt und Du seit mindestens fünf Jahren wegen Deines Gehalts versicherungsfrei bist. Die Elternzeit wird auf die fünf Jahre angerechnet. Wer mit drei Viertel zurückkommt, hat diese Möglichkeit nicht. Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr bleibst Du unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a SGB V ohnehin versicherungsfrei. Alle Fälle mit Zahlen stehen unter private Krankenversicherung bei Teilzeit, Minijob und Altersteilzeit; wie die Grenze für 2027 aussieht, unter Versicherungspflichtgrenze 2026 und 2027.
Mutterschutz: Mutterschaftsgeld, Zuschuss und Krankentagegeld
Mutterschutz und Elternzeit sind zwei verschiedene Zeiträume mit verschiedenen Regeln. Die Schutzfristen dauern sechs Wochen vor der Entbindung und acht danach, zwölf bei Früh- und Mehrlingsgeburten (§ 3 MuSchG). An Deinem Versicherungsstatus ändern sie nichts.
Beim Geld gibt es einen Unterschied, den Du kennen solltest:
| Schutzfristen, Normalfall, 99 Tage | gesetzlich versichert | privat versichert |
|---|---|---|
| Mutterschaftsgeld | bis 13 € am Tag, 1.287 € | höchstens 210 € insgesamt |
| Zuschuss des Arbeitgebers (§ 20 MuSchG) | Rest bis zum Nettoentgelt | Rest bis zum Nettoentgelt |
| Unterschied | rund 1.080 € |
Privat Versicherte bekommen das Mutterschaftsgeld auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung (§ 19 Abs. 2 MuSchG). Der Zuschuss des Arbeitgebers ist in beiden Fällen gleich.
Hier hilft das Krankentagegeld. Nach § 192 Abs. 5 VVG ersetzt es auch den Verdienstausfall in den Schutzfristen und am Entbindungstag, soweit kein anderer angemessener Ersatz zusteht. Nach den Musterbedingungen wird Mutterschaftsgeld angerechnet, zusammen höchstens bis zu Deinem Netto, und die Wartezeit beträgt acht Monate ab Versicherungsbeginn (§ 1a MB/KT 2009). Wer Kinder plant, schließt das Tagegeld also nicht erst ab, wenn die Schwangerschaft feststeht. Wie es berechnet wird, steht unter Krankentagegeld berechnen.
Wie Dein Arbeitgeber den Beitragszuschuss nach § 257 SGB V in den Schutzfristen handhabt, klärst Du am einfachsten vorher mit der Personalabteilung. Eine E-Mail vor Beginn der Schutzfrist reicht.
Gesetzlich versicherter Partner, Kind und Familienversicherung
Ist Dein Partner gesetzlich versichert, liegt die Frage nahe: Kann ich mich für die Elternzeit einfach über ihn familienversichern? Nein. § 10 Abs. 1 SGB V schließt Ehegatten und Lebenspartner für die Dauer der Schutzfristen und der Elternzeit aus, „wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren". Wer vorher privat war, bleibt es.
Für Deinen Partner selbst ändert sich nichts. Nimmt er Elternzeit, bleibt er gesetzlich versichert, und sein Elterngeld ist beitragsfrei.
Beim Kind entscheidet § 10 Abs. 3 SGB V. Ist ein Elternteil gesetzlich versichert, kommt das Kind dort beitragsfrei in die Familienversicherung, außer wenn drei Bedingungen zusammentreffen: Ihr seid verheiratet, der privat versicherte Elternteil hat 2026 mehr als 6.450 Euro Gesamteinkommen im Monat, und er verdient mehr als der andere. Die Fälle mit Beispielen stehen unter wann Dein Kind privat versichert sein muss.
Soll das Kind privat versichert werden, zählt eine Frist: Meldest Du es binnen zwei Monaten nach der Geburt bei Deinem Versicherer an, wird es ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit ab der Geburt aufgenommen, mit einem Schutz, der nicht umfassender ist als Deiner (§ 198 VVG). Und sobald wieder Gehalt fließt, zählt der Beitrag Deines Kindes zu Deinem zuschussfähigen Beitrag. Dein Arbeitgeber zahlt dann auch darauf die Hälfte, bis zum Höchstbetrag (§ 257 Abs. 2 SGB V).
Was Du wann tun solltest
Die meisten Fehler in diesem Thema sind keine Rechenfehler, sondern verpasste Zeitpunkte.
Wenn Kinder geplant sind. Rechne einmal die Monate ohne Gehalt durch: Beitrag mal Monate, dazu das Kind. Das ist der Betrag, den Du als Rücklage brauchst. Und prüfe Dein Krankentagegeld, denn für die Schutzfristen gilt eine Wartezeit von acht Monaten.
Vor Beginn der Schutzfrist. Kurz bei der Personalabteilung nachfragen, wie der Beitragszuschuss in den Schutzfristen läuft. Den Antrag auf Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung stellen.
In den ersten zwei Monaten nach der Geburt. Das Kind beim Versicherer anmelden, wenn es privat versichert werden soll. Am einfachsten an dem Tag, an dem Du die Geburtsurkunde abholst, und mit einem Tarif, den Du vorher geklärt hast.
Wenn Teilzeit in der Elternzeit ansteht. Vorher entscheiden, ob Du Dich befreien lässt. Die drei Monate laufen ab Beginn der Teilzeit, nicht ab dem Tag, an dem Dir jemand davon erzählt. In den Gesprächen, die ich zu Teilzeit in der Elternzeit führe, hat von dieser Befreiung vorher kaum jemand gehört.
Vor der Rückkehr. Den Stundenumfang gegen die Grenze rechnen: über 77.400 Euro, drei Viertel darunter oder höchstens die Hälfte. Danach die Beitragsbescheinigung für den Kinderbeitrag an die Personalabteilung geben und Deinem Versicherer ein dauerhaft niedrigeres Netto melden, damit das Krankentagegeld passt (§ 4 Abs. 3 MB/KT 2009).
Meine Empfehlung
Wenn Du privat versichert bist und ein Kind planst: Setz Dich einmal vor der Geburt hin und rechne die Elternzeit durch, mit Beitrag, Kind und der Zahl der Monate ohne Gehalt. Wenn Teilzeit in der Elternzeit in Frage kommt, würde ich mich in aller Regel befreien lassen. Du bleibst in Deinem Tarif, bekommst den Zuschuss auf das Teilzeitgehalt und bist nach der Elternzeit ohne Umweg wieder da, wo Du warst. Gegen die Befreiung spricht es nur, wenn Du ohnehin zurück in die gesetzliche Versicherung willst. Dann ist die Teilzeit in der Elternzeit eine der wenigen Türen dorthin, und die Befreiung würde sie schließen.
Das ist eine Entscheidung, die man einmal richtig treffen muss, weil sie nicht widerrufen werden kann. Schick mir Deinen Beitrag, das geplante Teilzeitgehalt und den Termin. Dann rechne ich Dir beide Wege aus, bevor die drei Monate zu laufen beginnen. Was ich Angestellten sonst anbiete, steht auf der Seite für Angestellte in der privaten Krankenversicherung.
Was Eltern mich dazu fragen
Kann ich meine private Krankenversicherung in der Elternzeit pausieren?
Nein. Du bleibst in der Elternzeit privat versichert und zahlst weiter. Eine Anwartschaft kommt nur in Frage, wenn Du durch Teilzeit versicherungspflichtig wirst und Dich nicht befreien lässt.
Zahlt der Arbeitgeber in der Elternzeit den Zuschuss zur PKV weiter?
Nur, wenn Gehalt fließt. Ohne Gehalt ist der Zuschuss null. Arbeitest Du in Teilzeit und bist befreit oder bleibst über der Grenze, bekommst Du 8,75 Prozent des Teilzeitgehalts, höchstens die Hälfte Deines Beitrags.
Ist Elterngeld in der privaten Krankenversicherung beitragspflichtig?
Der private Beitrag hängt nicht am Einkommen, deshalb ändert das Elterngeld nichts daran. Einen Zuschuss auf das Elterngeld gibt es nicht. Beitragsfrei nach § 224 SGB V ist es nur in der gesetzlichen Versicherung.
Kann ich mich in der Elternzeit über meinen gesetzlich versicherten Partner familienversichern?
Nein, wenn Du vorher privat versichert warst. § 10 Abs. 1 SGB V schließt Ehegatten und Lebenspartner für Schutzfristen und Elternzeit dann ausdrücklich aus.
Muss ich mich bei Teilzeit in der Elternzeit befreien lassen, um privat zu bleiben?
Wenn Dein Teilzeitgehalt unter der Grenze liegt, ja. Der Antrag muss binnen drei Monaten bei der Krankenkasse sein, gilt nur für die Elternzeit und kann nicht widerrufen werden.
Wie viel Mutterschaftsgeld bekomme ich als privat Versicherte?
Höchstens 210 Euro für die ganze Schutzfrist, auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Den Zuschuss Deines Arbeitgebers bekommst Du wie gesetzlich Versicherte, und ein Krankentagegeld zahlt nach der Wartezeit auch in den Schutzfristen.
Quellen
- § 257 SGB V: Beitragszuschuss für Beschäftigte, auch bei Befreiung (Stand 26.09.2026)
- § 6 SGB V, § 7 SGB V und § 8 SGB V: Versicherungsfreiheit, Minijob, Befreiung von der Versicherungspflicht (Stand 26.09.2026)
- § 10 SGB V: Familienversicherung (Stand 26.09.2026)
- § 192 SGB V und § 224 SGB V: Mitgliedschaft und Beitragsfreiheit bei Elterngeld (Stand 26.09.2026)
- § 61 SGB XI: Zuschuss zur Pflegeversicherung (Stand 26.09.2026)
- § 15 BEEG: Teilzeit in der Elternzeit (Stand 26.09.2026)
- § 3 MuSchG, § 19 MuSchG und § 20 MuSchG: Schutzfristen, Mutterschaftsgeld, Zuschuss des Arbeitgebers (Stand 26.09.2026)
- § 24i SGB V: Mutterschaftsgeld gesetzlich Versicherter (Stand 26.09.2026)
- § 192 VVG, § 198 VVG und § 205 VVG: Krankentagegeld, Kindernachversicherung, Kündigung bei Versicherungspflicht (Stand 26.09.2026)
- Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009), Verband der Privaten Krankenversicherung: § 1a und § 4
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 2 (BGBl. 2025 I Nr. 278)
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20.03.2019, Nr. 4.3, 5.1 und 5.3
