Die Grenzen 2026 und 2027 auf einen Blick
| 2026, geltend | 2027, im Entwurf | |
|---|---|---|
| Versicherungspflichtgrenze (§ 6 Abs. 6 SGB V), Jahr | 77.400 € | 84.150 € |
| dieselbe im Monat | 6.450 € | 7.012,50 € |
| Grenze für Angestellte, die am 31.12.2026 wegen ihres Gehalts privat versichert sind (§ 6 Abs. 8) | gab es nicht | 80.550 € |
| Besondere Grenze für privat Versicherte seit 2002 (§ 6 Abs. 7) | 69.750 € | 72.900 € |
| Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung | 69.750 € | 76.500 € |
Für fast alle, die zum ersten Mal über einen Wechsel nachdenken, zählt die erste Zeile. Die dritte betrifft Dich, wenn Du schon als Angestellter privat versichert bist. Die vierte gilt nur für Angestellte, die bereits am 31. Dezember 2002 wegen ihres Gehalts privat versichert waren.
PKV-Grenze 2026: ab welchem Gehalt Du privat darfst
Das Gesetz sagt „übersteigt". Wer genau 77.400 Euro verdient, liegt nicht darüber. Ein Euro mehr reicht.
Wann Du dann wechseln darfst, hängt davon ab, wo Du herkommst.
Du fängst neu an, als Berufseinsteiger oder bei einem neuen Arbeitgeber, und Dein Gehalt liegt von Anfang an über der Grenze. Dann bist Du vom ersten Arbeitstag an versicherungsfrei. Die Krankenkasse schaut dafür vorausschauend auf die kommenden zwölf Monate.
Du bist schon angestellt und pflichtversichert, und Dein Gehalt steigt im Lauf des Jahres über die Grenze. Dann endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Und nur, wenn Dein Entgelt auch die Grenze übersteigt, die ab dem 1. Januar gilt (Satz 2). Diese zweite Bedingung ist die, an der es 2027 für viele hängt.
Für die Prüfung zum Jahresende rechnet die Krankenkasse Dein Gehalt auf das nächste Jahr hoch. Eine Erhöhung, die zu diesem Zeitpunkt schon vertraglich feststeht, etwa zum 1. Januar, zählt dabei mit. Das folgt aus einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. Juni 2018. Eine Erhöhung, die nur absehbar ist, zählt dagegen nicht.
Wie lange Du über der Grenze liegen musst? Ein Jahr genügt. Die Drei-Jahres-Regel, die noch durch viele Köpfe geistert, steht nicht mehr im Gesetz. Trotzdem steht die alte Regel noch auf erschreckend vielen Seiten, und sie hat schon Leute davon abgehalten, zwei Jahre früher zu wechseln, als sie gedurft hätten.
Und wenn Du über der Grenze liegst und nichts tust? Dann bleibst Du in Deiner Krankenkasse, ab dem 1. Januar als freiwilliges Mitglied (§ 188 Abs. 4 SGB V). Dein Arbeitgeber zahlt Dir dann einen Zuschuss zum Beitrag (§ 257 Abs. 1 SGB V).
Versicherungspflichtgrenze 2027: 84.150 Euro geplant
Der Entwurf der Rechengrößen-Verordnung 2027 hebt die Grenze um 6.750 Euro an, das sind 8,72 Prozent. Die Löhne sind 2025 um 4,38 Prozent gestiegen, so steht es im Entwurf selbst. Der Rest kommt aus einem Gesetz: Die nach der Lohnentwicklung ermittelte Grenze wird 2027 „zusätzlich um 3 600 Euro erhöht".
Den Aufschlag bekommen beide Grenzen der Krankenversicherung, die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze, jeweils 300 Euro im Monat. So schreibt es das Bundesarbeitsministerium zum Entwurf. Die Regel dahinter steht schon im Bundesgesetzblatt: im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, verkündet am 29. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228). Für die Versicherungspflichtgrenze gilt der neue Satz ab dem 1. Januar 2027. Offen sind also nur noch die Beträge, nicht der Aufschlag.
Es ist wie beim Hochsprung. Du bist ein Stück gewachsen, aber die Latte liegt jetzt deutlich höher.
Für Dich heißt das: Wer 2026 mit 78.000 Euro knapp über der Grenze liegt, bräuchte 7,9 Prozent mehr Gehalt, um 2027 wieder darüber zu kommen. Wer als Pflichtversicherter 2026 zwischen 77.400 und 84.150 Euro verdient, überschreitet die Grenze dieses Jahres, aber nicht die des nächsten. Die Versicherungspflicht endet dann nicht, und der Wechsel zum 1. Januar 2027 fällt aus.
Was noch passieren muss. Der Entwurf ist ein Referentenentwurf. Die Bundesregierung muss die Verordnung beschließen, danach muss der Bundesrat zustimmen, dann wird sie verkündet. Die Verordnung für 2026 wurde am 24. November 2025 ausgefertigt. Viel Spielraum gibt es nicht, das Ministerium schreibt selbst: „Ermessensspielräume bestehen dabei nicht." Sobald die Verordnung verkündet ist, stehen hier die endgültigen Zahlen, unter derselben Adresse.
Bestandsschutz: 80.550 Euro für Angestellte, die schon privat versichert sind
Der zweite neue Absatz ist für viele die wichtigste Zeile der Tabelle. Nach § 6 Abs. 8 SGB V wird die Grenze 2027 für Angestellte nicht um die 3.600 Euro erhöht, wenn sie am 31. Dezember 2026 wegen ihres Gehalts versicherungsfrei und privat vollversichert waren. Für sie liegt die Grenze laut Entwurf bei 80.550 Euro, im Monat 6.712,50 Euro.
Der Sprung trifft also vor allem die, die neu wechseln wollen. Wer schon drin ist, bekommt ihn erlassen.
Nicht darunter fällt, wer über der Grenze verdient, aber freiwillig gesetzlich versichert geblieben ist. Liegt sein Entgelt 2027 unter 84.150 Euro, wird er zum 1. Januar 2027 wieder versicherungspflichtig. Eine freiwillige Mitgliedschaft lässt sich nach § 175 Abs. 4 SGB V zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen, wirksam mit dem Nachweis der neuen Versicherung. Wenn Du genau in dieser Lage bist, sprich mich bald an. Ob sich der Stichtag für Dich noch erreichen lässt, hängt an Deinen Terminen.
Was zum Entgelt zählt
Die Grenze bezieht sich nicht auf die Lohnsteuerbescheinigung vom letzten Jahr. Sie bezieht sich auf Dein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt: das aktuelle Monatsgehalt mal zwölf plus das, was mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal im Jahr dazukommt. So steht es in den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbands, nach denen die Krankenkassen prüfen.
| Bestandteil | zählt mit? |
|---|---|
| Grundgehalt, auf zwölf Monate hochgerechnet | ja |
| Weihnachts- und Urlaubsgeld, das jedes Jahr sicher kommt, auch aus betrieblicher Übung | ja |
| feste, regelmäßig gezahlte Zulagen, vertraglich vorgesehene Bereitschaftsdienste | ja |
| monatlicher variabler Anteil neben einem Fixum, etwa Provision | ja, geschätzt |
| garantierter Mindestbetrag aus einer Zielvereinbarung | ja, in Höhe der Zusage |
| Bonus oder Prämie ohne zugesagten Mindestbetrag | nein |
| Weihnachtsgeld, das nachträglich nach dem Geschäftsergebnis gezahlt wird | nein |
| Überstundenvergütung | nein, außer als feste Pauschale |
| Zuschläge wegen des Familienstands | nein (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) |
Woran es in der Praxis scheitert, ist fast nie das Grundgehalt, sondern der variable Teil. Jemand liegt mit 6.100 Euro Grundgehalt und einem Bonus, der seit Jahren zuverlässig fließt, scheinbar deutlich über der Grenze, bis jemand in den Arbeitsvertrag sieht und feststellt, dass der Bonus dort als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch steht. Damit zählt er nicht, und der Wechsel ist für dieses Jahr vom Tisch.
Daraus folgt der Hebel, den ich in Gesprächen am häufigsten empfehle. Wer nah an der Grenze liegt, verhandelt nicht über mehr Geld, sondern über die Zusage eines Teils des Geldes, das ohnehin fließt. Ein garantierter Sockel von 6.000 Euro in der Zielvereinbarung zählt mit. Die Aussicht auf 12.000 Euro ohne Zusage zählt nicht. Diese Frage stellt man vor der nächsten Zielvereinbarung, nicht danach.
Hast Du mehrere Jobs, werden die Entgelte aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammengerechnet. Ein einzelner Minijob bei einem anderen Arbeitgeber bleibt dabei außen vor, Honorare aus selbstständiger Arbeit auch.
Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze: zwei verschiedene Zahlen
Das ist der häufigste Fehler zu diesem Thema, und er kostet in Gesprächen regelmäßig eine Viertelstunde.
Die Versicherungspflichtgrenze entscheidet über das Ob: Darfst Du privat? Die Beitragsbemessungsgrenze entscheidet über das Wieviel: Bis zu welchem Einkommen berechnet die Krankenkasse Beiträge? Wer 2026 zwischen 69.750 und 77.400 Euro verdient, zahlt in der gesetzlichen Versicherung schon den Höchstbeitrag und darf trotzdem nicht wechseln. Was der Höchstbeitrag 2026 genau ist und was sich 2027 ändert, steht unter Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung 2026 und 2027. Aus derselben Grenze errechnet sich auch der Höchstzuschuss des Arbeitgebers zur PKV.
Wenn Du unter die Grenze fällst
Hier kommt es darauf an, warum Du darunter liegst.
Dein Gehalt sinkt. Dann endet die Versicherungsfreiheit sofort, nicht erst zum Jahresende. Eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V gibt es in diesem Fall nicht, denn die greift nur, wenn Du wegen einer Änderung der Grenze versicherungspflichtig wirst. Der GKV-Spitzenverband schreibt das ausdrücklich. Ausnahmen gibt es wenige: Kurzarbeit lässt den Status unberührt, eine befristete Minderung von höchstens rund drei Monaten ebenfalls. Wer seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger reduziert und seit mindestens fünf Jahren wegen seines Gehalts versicherungsfrei ist, kann sich nach Nr. 3 befreien lassen, wer in der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, nach Nr. 2 für die Dauer der Elternzeit.
Die Grenze steigt über Dein Gehalt. Das ist der Fall, für den § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gemacht ist. Du kannst Dich binnen drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht befreien lassen und bleibst privat versichert. Ab 2027 gilt das ausdrücklich auch für die Grenze nach Absatz 8. Im Gesetz steht dazu ein Satz, den man gelesen haben muss: „Die Befreiung kann nicht widerrufen werden." Sie gilt für diese Beschäftigung, und sie gehört besprochen, bevor der Antrag rausgeht.
Du bist 55 oder älter. Wer nach dem 55. Geburtstag versicherungspflichtig würde, bleibt versicherungsfrei, wenn er in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert war und davon mindestens die Hälfte der Zeit versicherungsfrei, befreit oder selbstständig war (§ 6 Abs. 3a SGB V). Umgekehrt heißt das: Nach 55 führt ein sinkendes Gehalt in aller Regel nicht mehr zurück in die gesetzliche Versicherung. Mit Anfang dreißig ist der Wechsel eine Rechenaufgabe, mit Anfang fünfzig eine Weichenstellung.
Kann man also trotz geringem Einkommen privat bleiben? In diesen drei Fällen ja. Sonst lässt sich die private Versicherung für die Zeit der Versicherungspflicht oft über eine Anwartschaft ruhen lassen, damit der Weg zurück offen bleibt.
Was Du bis zum 1. Januar 2027 tun musst
Wenn Du 2026 über der Grenze liegst, pflichtversichert bist und zum 1. Januar 2027 wechseln willst, ist der Zeitplan eng, aber machbar.
| Wann | Was |
|---|---|
| Oktober | Bei der Personalabteilung nachfragen, mit welchem Jahresentgelt sie für 2027 rechnet, und ob schon eine Erhöhung vertraglich feststeht |
| Oktober/November | Liegt das Entgelt auch über der Grenze für 2027? Maßgeblich ist der Wert der verkündeten Verordnung |
| November | Antrag stellen. Der Versicherer nimmt Dich nach Gesundheitsfragen auf, Rückfragen kosten ein paar Wochen |
| Dezember | Austritt bei der Krankenkasse erklären und den Versicherungsnachweis beilegen. Die Kassen nehmen ihn schon vor dem Jahresende an, wenn die Versicherungsfreiheit feststeht |
| 1. Januar 2027 | Versicherungsfreiheit beginnt, die private Versicherung läuft |
| Januar | Bescheinigung über den zuschussfähigen Beitrag beim Arbeitgeber abgeben |
Der Austritt ist die Stelle, an der am meisten schiefgeht. Die Mitgliedschaft läuft sonst automatisch freiwillig weiter. Du kannst Deinen Austritt innerhalb von zwei Wochen erklären, nachdem die Kasse Dich auf die Austrittsmöglichkeit hingewiesen hat, und er wird nur wirksam, wenn Du die neue Versicherung nachweist (§ 188 Abs. 4 SGB V). Am einfachsten gibst Du beides gleichzeitig ab, im Dezember. Dann gibt es keine Lücke und keine doppelten Beiträge.
Die Grenze zu überschreiten ist eine Erlaubnis, keine Empfehlung. Ob der Wechsel für Dich richtig ist, hängt an Deinem Alter, Deiner Gesundheit und daran, ob Familie dazukommt. Ein nicht berufstätiger Ehepartner ist gesetzlich bis Ende 2027 beitragsfrei mitversichert, ab 2028 kostet er einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten, außer zum Beispiel ein Kind unter zwölf lebt im Haushalt (§ 242b SGB V). Privat zahlt jedes Familienmitglied einen eigenen Beitrag. Wie ich das durchrechne, steht unter lohnt sich die private Krankenversicherung, und was ich Angestellten konkret anbiete, auf der Seite für Angestellte in der privaten Krankenversicherung.
Wenn Du knapp über der Grenze liegst, würde ich die Rechnung jetzt machen, im Herbst. Nicht, weil Eile geboten wäre, sondern weil sich Deine Ausgangslage mit dem Entwurf verändert hat, ohne dass Du etwas getan hast.
Fragen, die zur Grenze immer wieder kommen
Was zählt alles zum JAEG?
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt: Grundgehalt mal zwölf, Sonderzahlungen, die jedes Jahr sicher kommen, feste Zulagen und ein monatlicher variabler Anteil neben einem Fixum. Boni ohne garantierten Mindestbetrag, Überstunden und Familienzuschläge zählen nicht.
Wie lange muss ich über der JAEG liegen, um in die PKV zu dürfen?
Ein Jahr genügt. Als Pflichtversicherter wirst Du zum 1. Januar versicherungsfrei, wenn Dein Entgelt die Grenze des laufenden Jahres und die des Folgejahres übersteigt. Wer neu eingestellt wird und darüber liegt, ist sofort versicherungsfrei.
Wie hoch ist die JAEG 2027?
Nach dem Referentenentwurf vom 21. September 2026 84.150 Euro im Jahr, 7.012,50 Euro im Monat. Für Angestellte, die am 31. Dezember 2026 wegen ihres Gehalts versicherungsfrei und schon privat versichert sind, 80.550 Euro. Kabinett und Bundesrat stehen noch aus.
Was passiert, wenn ich die JAEG überschreite?
Du wirst versicherungsfrei und kannst wählen: privat versichern oder freiwillig gesetzlich bleiben. Tust Du nichts, läuft die gesetzliche Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft weiter.
Was passiert, wenn ich unter die JAEG falle?
Sinkt Dein Gehalt, wirst Du sofort versicherungspflichtig. Steigt die Grenze über Dein Gehalt, kannst Du Dich binnen drei Monaten unwiderruflich befreien lassen. Ab 55 bleibst Du unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei.
Ab welchem Betrag bin ich 2026 freiwillig gesetzlich versichert?
Ab einem regelmäßigen Jahresentgelt von mehr als 77.400 Euro, wenn Du in der gesetzlichen Versicherung bleibst. Als bisher Pflichtversicherter gilt das ab dem 1. Januar des Folgejahres.
Quellen
- § 6 SGB V: Versicherungsfreiheit, Grenzen nach Abs. 6 und 7, Ende der Versicherungspflicht nach Abs. 4, ab 55 nach Abs. 3a (Stand 25.09.2026)
- § 8 SGB V: Befreiung von der Versicherungspflicht (Stand 25.09.2026)
- § 175 SGB V und § 188 SGB V: Kündigung, freiwillige Mitgliedschaft und Austritt (Stand 25.09.2026)
- § 242b SGB V und die Änderungen an § 6 und § 8 SGB V ab 2027: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 2 (BGBl. 2025 I Nr. 278)
- Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 21.09.2026
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20.03.2019
