| Dein beitragspflichtiges Einkommen im Monat | Zuschlag im Monat | im Jahr |
|---|---|---|
| 3.500 € | 87,50 € | 1.050,00 € |
| 4.500 € | 112,50 € | 1.350,00 € |
| 5.812,50 €, Beitragsbemessungsgrenze 2026 | 145,31 € | 1.743,75 € |
| 6.375 €, Beitragsbemessungsgrenze 2027 laut Entwurf | 159,38 € | 1.912,50 € |
Jahrzehntelang war der Partner im Preis inbegriffen, wie beim Handyvertrag mit kostenloser Partnerkarte. Ab 2028 steht er auf der Rechnung. Nicht für alle, aber für viele.
Wird die Familienversicherung für Ehepartner abgeschafft? Was im Gesetz steht
Die Meldungen klangen teils nach Abschaffung. Im Gesetz steht etwas anderes. Die Familienversicherung selbst bleibt, wie sie ist: Dein Ehe- oder Lebenspartner ist über Dich mitversichert, solange er die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt. Neu ist nur, dass sie für den Partner nicht mehr kostenlos ist.
Der neue § 242b SGB V beginnt so:
Die Krankenkassen erheben von Mitgliedern für einen nach § 10 versicherten Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag auf den jeweiligen Beitragssatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten.
Und in Absatz 2 steht der Satz, der für Deinen Geldbeutel am meisten zählt:
Mitglieder tragen den Zuschlag nach Absatz 1 allein.
Bei Deinem normalen Beitrag zahlt der Arbeitgeber die Hälfte. Beim Zuschlag nicht.
Kinder bleiben beitragsfrei. Im selben Gesetz wird § 3 SGB V neu gefasst, und dort heißt es ab 2028 ausdrücklich: „Für nach § 10 versicherte Kinder werden keine Beiträge erhoben." Wer etwas anderes gelesen hat, hat eine Meldung gelesen, kein Gesetz.
Die genaue Fundstelle: Es ist das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Juli 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 228 am 29. Juli 2026. Es tritt in Stufen in Kraft: vieles am Tag nach der Verkündung, einiges ab 2027. Der Zuschlag und die Neufassung von § 3 gelten nach Artikel 8 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2028.
Was kostet die Mitversicherung des Ehepartners ab 2028?
Der Zuschlag rechnet sich auf dieselben Einnahmen wie Dein Beitrag, also bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Was darüber liegt, bleibt auch beim Zuschlag frei. Die Tabelle oben zeigt die Beträge für einige Einkommen.
Die Grenze für 2028 steht noch nicht fest. Für 2027 hat der Gesetzgeber eine Sonderregel geschaffen, nach dem Entwurf des Bundesarbeitsministeriums vom 21. September 2026 läuft sie auf 76.500 Euro im Jahr hinaus, 6.375 Euro im Monat. Beschlossen ist auch das noch nicht. Ab 2028 ändert sich die Grenze wieder mit der Lohnentwicklung (§ 223 Abs. 4 SGB V), der Betrag kommt mit der Rechengrößen-Verordnung für 2028. Deshalb rechne ich hier mit der Grenze aus dem Entwurf für 2027: An der Grenze sind das 159,38 Euro im Monat. Liegt die Grenze 2028 höher, steigt der Zuschlag mit, um 2,50 Euro je 100 Euro Grenze.
Was die Grenze genau ist und wie sie 2027 steigt, steht unter Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung.
Zwei Einzelheiten aus dem Gesetz, die in den meisten Zusammenfassungen fehlen:
- Bezieht das Mitglied selbst eine Rente, wird der Zuschlag auf die gesetzliche Rente und auf Renten aus der Alterssicherung der Landwirte erst ab Juli 2028 erhoben (§ 242b Abs. 4).
- Für die Umstellung gibt es eine Schonfrist. Wird der Zuschlag zwischen dem 1. Januar und dem 31. Juli 2028 nicht pünktlich gezahlt, fällt dafür kein Säumniszuschlag an (§ 242b Abs. 2). Der Gesetzgeber rechnet also selbst damit, dass es am Anfang holpert.
Wer vom Zuschlag ausgenommen ist
Das ist der wichtigste Teil dieser Seite, denn die Ausnahmen treffen viele Familien. Der Zuschlag wird nach § 242b Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht erhoben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist.
Wegen eines Kindes. Du oder Dein mitversicherter Partner habt ein Kind, das im Haushalt des Partners lebt, und das Kind
- hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet, ist also unter zwölf, oder
- ist als Mensch mit Behinderungen außerstande, sich selbst zu unterhalten, dann ohne Altersgrenze.
Als Kind zählen auch Stiefkinder und Enkel, die Dein Partner in seinen Haushalt aufgenommen hat, Pflegekinder und Kinder, die mit dem Ziel der Adoption aufgenommen sind.
Wegen der Lage Deines Partners. Der Zuschlag entfällt auch, wenn Dein mitversicherter Partner
- einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig bei ihm zu Hause pflegt, wenigstens zehn Stunden in der Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage,
- eine Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch nimmt,
- die Regelaltersgrenze der Rentenversicherung erreicht hat,
- selbst mindestens Pflegegrad 3 hat, einen festgestellten Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hat oder als nicht erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in Bedarfsgemeinschaft mit Dir Grundsicherungsgeld bekommt,
- einen Grad der Behinderung von mindestens 60 hat, oder einen gleich hohen Grad der Schädigungsfolgen oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent.
Was nicht im Gesetz steht: eine Ausnahme nach Ehedauer oder für ältere Paare vor der Regelaltersgrenze. Wer keine Kinder unter zwölf hat und auf den keine der Ausnahmen zutrifft, zahlt.
Die Ausnahmen gelten monatsgenau. Der Zuschlag entfällt ab dem Monat, in dem eine Voraussetzung eintritt, bis zum Ende des Monats, in dem sie wegfällt. Wird das jüngste Kind am 15. März zwölf, gilt die Ausnahme noch für März, der Zuschlag beginnt im April.
Und ein Tipp, der Geld spart: Die Krankenkasse berücksichtigt eine Ausnahme auch ohne Nachweis, aber nur, wenn sie davon weiß. Ab 2028 bist Du ausdrücklich verpflichtet, der Kasse die Angaben zu melden, die sie für die Prüfung der Ausnahmen braucht (§ 10 Abs. 6 SGB V in der neuen Fassung). Wenn eine Ausnahme auf Euch zutrifft, melde sie gleich selbst. Die Kasse weiß zum Beispiel nicht von allein, dass Dein Partner die Mutter pflegt.
Wer beitragsfrei mitversichert sein kann: die Einkommensgrenze
Der Zuschlag setzt voraus, dass Dein Partner überhaupt familienversichert ist. Daran ändert die Reform nichts. Nach § 10 Abs. 1 SGB V gilt das, wenn Dein Partner
- nicht selbst versicherungspflichtig oder freiwillig versichert ist,
- nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit ist,
- nicht hauptberuflich selbstständig ist und
- 2026 höchstens 565 Euro Gesamteinkommen im Monat hat, mit einem Minijob höchstens 603 Euro.
Hat Dein Partner mehr, ist er nicht familienversichert und braucht ohnehin eine eigene Versicherung. Der Zuschlag betrifft also genau die Paare, in denen einer allein verdient oder der andere nur wenig dazuverdient.
Was der Zuschlag für Alleinverdiener über der Grenze ändert
Jetzt der Teil, auf den viele Leser dieser Seite eigentlich hinauswollen. Du verdienst über der Versicherungspflichtgrenze, Dein Partner ist zu Hause, und Du fragst Dich, ob sich damit die Rechnung für die private Krankenversicherung dreht.
Die beitragsfreie Mitversicherung war jahrzehntelang das stärkste Argument gegen einen Wechsel. Gesetzlich lief der Partner kostenlos mit, privat zahlt jede versicherte Person einen eigenen Beitrag. Dieses Argument wird ab 2028 schwächer. Es verschwindet aber nicht.
Was sich ändert: Auf der gesetzlichen Seite kommt für Dich bis zu 159,38 Euro im Monat dazu, gerechnet an der Grenze aus dem Entwurf für 2027. Um genau diesen Betrag schrumpft der Abstand zur privaten Seite. Mehr ist es nicht.
Was sich nicht ändert: Privat braucht Dein Partner einen eigenen Vertrag, mit eigenem Beitrag nach Alter und Tarif und mit eigener Gesundheitsprüfung. Je nach Ergebnis sind ein Zuschlag, ein Leistungsausschluss oder eine Ablehnung möglich. Eine Aufnahme kann Euch vorher niemand zusagen. Was dort gefragt wird, steht unter PKV-Gesundheitsprüfung.
Zwei Dinge federn das ab, und beide gehören in die Rechnung.
Dein Arbeitgeber zahlt auch auf den Beitrag Deines Partners, solange der höchstens 565 Euro im Monat hat, mit Minijob 603 Euro (§ 257 Abs. 2 SGB V). Er übernimmt die Hälfte der Summe, 2026 höchstens 508,59 Euro für die Krankenversicherung. Wie das im Einzelnen läuft, steht unter Arbeitgeberzuschuss zur PKV.
Und Dein Partner muss nicht mit Dir in die private Versicherung. Endet seine Familienversicherung, weil Du wechselst, setzt sie sich als freiwillige Mitgliedschaft fort, wenn er nicht austritt (§ 188 Abs. 4 SGB V). Das kostet dann aber einen eigenen Beitrag, bei einem Partner ohne Einkommen aus Deinem Einkommen berechnet, 2026 bis zu 491,16 Euro im Monat für die Krankenversicherung, die Pflege kommt dazu.
Habt Ihr Kinder, kommt ein dritter Punkt hinzu. Bist Du privat versichert, verheiratet und verdienst mehr als Dein Partner und mehr als ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze, sind Eure Kinder nicht mehr über Deinen Partner familienversichert (§ 10 Abs. 3 SGB V). Beim Alleinverdiener über der Grenze trifft das praktisch immer zu. Die Kinder brauchen dann eine eigene Versicherung. Das ist der Punkt, an dem sich die Rechnung bei Familien meistens entscheidet, und er steht ausführlich unter private Krankenversicherung für die Familie.
Die Frage, die bei Angestellten am Ende entscheidet, ist selten der Beitrag von heute. Es ist fast immer die Familienplanung.
Rechenbeispiel: ein Alleinverdiener, zwei Kinder über zwölf
Ein Fall, wie er ab 2028 häufig sein wird. Du bist angestellt und verdienst deutlich über der Grenze, Dein Partner ist zu Hause und hat kein eigenes Einkommen, Eure Kinder sind 13 und 15. Keine der Ausnahmen trifft zu. Gerechnet wird nur die Krankenversicherung, die Pflege läuft getrennt.
| Was Dein Partner Dich im Monat kostet | Betrag |
|---|---|
| gesetzlich familienversichert, bis Ende 2027 | 0,00 € |
| gesetzlich familienversichert, ab 2028, an der Grenze aus dem Entwurf 2027 | 159,38 € |
| Du privat, Partner bleibt freiwillig gesetzlich versichert, Werte 2026 | bis 491,16 € |
| Du privat, Partner privat, Arbeitgeber trägt die Hälfte, solange Ihr unter der Zuschussgrenze bleibt | halber Partnerbeitrag |
Die letzte Zeile ist die, auf die es ankommt. Wenn Dein Arbeitgeber die Hälfte trägt, kostet Dich ein privater Partnerbeitrag von 318,76 Euro netto genau die 159,38 Euro, die der Zuschlag kostet. Liegt der Beitrag Deines Partners darüber, bleibt die gesetzliche Seite beim Partner günstiger. Liegt er darunter, die private.
Die Hälfte gilt aber nur bis zur Zuschussgrenze: 2026 zahlt der Arbeitgeber höchstens 508,59 Euro, bei einer Summe aller zuschussfähigen Beiträge von rund 1.017 Euro ist Schluss. Dein eigener Beitrag zählt da schon mit, die Beiträge Eurer Kinder auch, weil sie in diesem Fall nicht mehr beitragsfrei mitlaufen. Jeder Euro darüber ist Deiner, ganz.
Für diese Familie heißt das: Der Zuschlag macht die gesetzliche Seite ab 2028 um 159,38 Euro im Monat teurer, 1.912,50 Euro im Jahr. Die private Seite kostet einen Beitrag für Dich, einen für Deinen Partner und einen für jedes Kind, von denen der Arbeitgeber nur bis zur Grenze die Hälfte trägt. Ob das aufgeht, hängt an Eurem Alter, Eurer Gesundheit und daran, wie lange die Kinder noch mitversichert werden müssen. Eine pauschale Antwort wäre an dieser Stelle unseriös.
Anders sieht es aus, wenn Ihr keine Kinder (mehr) mitversichern müsst und beide jung und gesund seid. Dann bleiben privat nur Eure zwei Beiträge, der Arbeitgeber trägt bis zur Grenze die Hälfte, und mit dem Zuschlag kann sich eine Rechnung drehen, die vorher klar für die gesetzliche Seite ausging. Umgekehrt ändert sich für Familien, solange ein Kind unter zwölf im Haushalt lebt, gar nichts.
Meine Empfehlung: Der Zuschlag allein ist kein Grund zu wechseln. Er ist ein guter Anlass, die Rechnung einmal neu zu machen, und zwar mit Euren Zahlen, nicht mit einer Faustformel. Wenn Du über der Grenze liegst und Dein jüngstes Kind in den nächsten Jahren zwölf wird, würde ich das tun, bevor der Zuschlag das erste Mal abgezogen wird. Wie ich diese Abwägung für Angestellte aufbaue, steht unter lohnt sich die private Krankenversicherung, und was ich Angestellten konkret anbiete, auf der Seite für Angestellte in der privaten Krankenversicherung.
Was Paare dazu wissen wollen
Wird die Familienversicherung für Ehepartner abgeschafft?
Nein. Sie bleibt bestehen. Ab dem 1. Januar 2028 kostet ein familienversicherter Ehe- oder Lebenspartner aber einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf den Beitragssatz des Mitglieds, den das Mitglied allein trägt (§ 242b SGB V). Kinder bleiben beitragsfrei.
Ab wann gilt der Zuschlag?
Ab dem 1. Januar 2028. Das Gesetz vom 24. Juli 2026 wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 228); § 242b tritt nach Artikel 8 Absatz 3 am 1. Januar 2028 in Kraft.
Was kostet es, sich beim Partner mitversichern zu lassen?
Bis Ende 2027 nichts. Ab 2028 zahlt das Mitglied 2,5 Prozent seines beitragspflichtigen Einkommens zusätzlich, bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Bei 4.500 Euro im Monat sind das 112,50 Euro, an der Grenze aus dem Entwurf für 2027 159,38 Euro. Der Arbeitgeber beteiligt sich nicht.
Wie viel Einkommen darf man haben, um familienversichert zu sein?
2026 höchstens 565 Euro Gesamteinkommen im Monat, mit einem Minijob bis 603 Euro (§ 10 Abs. 1 SGB V). Wer hauptberuflich selbstständig, selbst versicherungspflichtig oder versicherungsfrei ist, kann nicht familienversichert werden.
Wann endet die Familienversicherung für Ehepartner?
Sobald eine Voraussetzung des § 10 Abs. 1 SGB V wegfällt, etwa weil Dein Partner mehr verdient als die Grenze, selbst versicherungspflichtig oder hauptberuflich selbstständig wird. Mit der Scheidung endet sie auch, weil das Gesetz an die Ehe anknüpft. Danach setzt sich die Versicherung in der Regel als freiwillige Mitgliedschaft fort (§ 188 Abs. 4 SGB V). Durch die Reform von 2028 endet sie nicht.
Wir haben ein achtjähriges Kind. Zahlen wir den Zuschlag?
Nein, solange das Kind im Haushalt des mitversicherten Partners lebt und noch nicht zwölf ist. Der Zuschlag beginnt in aller Regel mit dem Monat nach dem zwölften Geburtstag, wenn dann keine andere Ausnahme greift.
Quellen
- Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, verkündet am 29.07.2026: Artikel 1 Nr. 2 (§ 3 SGB V), Nr. 7 (§ 10 Abs. 6 SGB V), Nr. 63 (§ 242b SGB V), Inkrafttreten nach Artikel 8 Abs. 3 am 01.01.2028
- § 10 SGB V: Familienversicherung, Voraussetzungen und Ausschluss von Kindern nach Absatz 3 (Stand 26.09.2026)
- § 3 SGB V: Beitragsfreiheit familienversicherter Angehöriger in der bis Ende 2027 geltenden Fassung (Stand 26.09.2026)
- § 223 SGB V: Beitragsbemessungsgrenze (Stand 25.09.2026)
- § 188 SGB V und § 240 SGB V: Fortsetzung als freiwillige Mitgliedschaft, Beiträge freiwilliger Mitglieder (Stand 25.09.2026)
- § 257 SGB V: Beitragszuschuss des Arbeitgebers, auch für Angehörige (Stand 26.09.2026)
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 und Referentenentwurf 2027, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 21.09.2026
- GKV-Spitzenverband: Rechengrößen 2026 und Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, Stand 01.01.2025, § 2 Abs. 4
