| Deine Lage | Versicherungsstatus | Arbeitgeberzuschuss |
|---|---|---|
| Minijob bis 603 €, neben PKV oder als einziger Job | bleibt, wie er ist (§ 7 SGB V) | keiner |
| Teilzeit, Jahresgehalt weiter über 77.400 € | versicherungsfrei | unverändert |
| Teilzeit auf höchstens die Hälfte, darunter, fünf Jahre über der Grenze | Befreiung möglich (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) | 8,75 % des Gehalts, höchstens der halbe Beitrag |
| Teilzeit auf mehr als die Hälfte, darunter | versicherungspflichtig, keine Befreiung | entfällt |
| Altersteilzeit ab 55 | in aller Regel versicherungsfrei (§ 6 Abs. 3a SGB V) | 8,75 % des Regelarbeitsentgelts |
| Kurzarbeit | unverändert | läuft weiter, eigene Rechnung |
Minijob und private Krankenversicherung: was sich ändert und was nicht
Die kurze Antwort: fast nichts.
Wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt, „ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei" (§ 7 Abs. 1 SGB V). Ein Minijob macht Dich also nicht gesetzlich pflichtversichert, und er holt Dich auch nicht aus der privaten Versicherung heraus. 2026 liegt die Grenze bei 603 Euro im Monat.
Die häufigste Minijob-Frage, die ich bekomme, kommt von privat versicherten Selbstständigen und Beamten: ob sie mit dem Nebenjob in die gesetzliche Kasse müssen. Nein. Und wer als Angestellter wegen seines Gehalts versicherungsfrei ist oder als Beamter, bleibt es sogar in einem Nebenjob über 603 Euro. So steht es in § 6 Abs. 3 SGB V.
Einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung zahlt der Minijob-Arbeitgeber nicht. § 257 Abs. 2 SGB V gibt ihn nur Beschäftigten, die wegen ihres Gehalts über der Grenze, nach § 6 Abs. 3a oder durch eine Befreiung versicherungsfrei sind. Die Geringfügigkeit gehört nicht dazu. Hast Du daneben eine Hauptbeschäftigung, ändert der Minijob an Deinem Zuschuss nichts.
Und der Pauschalbeitrag von 13 Prozent zur Krankenversicherung, den Arbeitgeber für Minijobber zahlen (§ 249b SGB V)? Die Minijob-Zentrale schreibt es klar: Ist der Minijobber privat krankenversichert, fällt der Pauschalbeitrag nicht an. Er hätte Dir ohnehin keinen eigenen Schutz verschafft.
Wenn der Minijob Deine einzige Arbeit ist. Dann bist Du über ihn nicht versichert, Du brauchst eine eigene Absicherung. Ist Dein Ehepartner gesetzlich versichert, kannst Du bei ihm beitragsfrei familienversichert sein, mit einem Minijob bis 603 Euro im Monat (§ 10 Abs. 1 SGB V; die Versicherungsfreiheit des Minijobs steht dem nicht entgegen). Entsteht dieser Anspruch, kannst Du Deinen privaten Vertrag binnen drei Monaten kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG). Für die Zeit der Schutzfristen und der Elternzeit gilt das nicht, wenn Du zuletzt privat versichert warst. Wie die Familienversicherung genau funktioniert und wann ein Partner privat bleiben muss, steht unter private Krankenversicherung für die Familie.
Verdienst Du mehr als 603 Euro, ist es kein Minijob mehr. Die Beschäftigung ist dann grundsätzlich versicherungspflichtig, es sei denn, eine Ausnahme greift, etwa hauptberufliche Selbstständigkeit (§ 5 Abs. 5 SGB V), die Versicherungsfreiheit aus § 6 Abs. 3 oder die Regel ab 55.
Arbeitgeberzuschuss bei Teilzeit: warum er oft gleich bleibt
Hier steckt ein Punkt, der leicht übersehen wird.
Der Zuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V ist 8,75 Prozent Deines beitragspflichtigen Gehalts, höchstens die Hälfte Deines Beitrags und 2026 höchstens 508,59 Euro. Beitragspflichtig ist das Gehalt aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat. Wer über der Versicherungspflichtgrenze von 77.400 Euro im Jahr liegt, im Schnitt 6.450 Euro im Monat, liegt in aller Regel auch mit dem Monatsgehalt über dieser Bemessungsgrenze.
Daraus folgt: Bleibst Du nach der Reduzierung über 77.400 Euro im Jahr, ändert sich an Deinem Zuschuss in aller Regel nichts. Er bleibt bei der Hälfte Deines Beitrags oder beim Höchstbetrag, je nachdem, was niedriger ist. Wie diese Rechnung im Einzelnen geht, steht unter Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung.
Spürbar wird die Prozentrechnung erst, wenn Du unter der Grenze liegst und trotzdem privat bleibst, also nach einer Befreiung oder ab 55. Dann zählen 8,75 Prozent Deines tatsächlichen Gehalts. Mit 600 Euro Beitrag und 7.500 Euro Vollzeitgehalt:
| Arbeitszeit | Gehalt im Monat | 8,75 % davon | Zuschuss (höchstens 300 €) | Dein Anteil |
|---|---|---|---|---|
| 50 % | 3.750 € | 328,13 € | 300,00 € | 300,00 € |
| 40 % | 3.000 € | 262,50 € | 262,50 € | 337,50 € |
| 30 % | 2.250 € | 196,88 € | 196,88 € | 403,12 € |
| 20 % | 1.500 € | 131,25 € | 131,25 € | 468,75 € |
Bei 600 Euro Beitrag liegt der Kipppunkt bei rund 3.430 Euro im Monat. Darüber bekommst Du die volle Hälfte, darunter wächst Dein eigener Anteil mit jeder Stunde weniger. In der gesetzlichen Versicherung ist es umgekehrt, dort sinkt mit dem Gehalt auch der Beitrag.
Die Rechnung, die in Beratungen am häufigsten fehlt, ist genau diese: Leute planen die Stundenreduzierung sauber durch, Nettogehalt, Kinderbetreuung, Fahrtkosten, und setzen die Krankenversicherung mit dem Betrag an, den sie heute zahlen.
Hast Du zwei Teilzeitjobs mit Anspruch auf den Zuschuss, zahlen beide Arbeitgeber anteilig nach ihrem Gehaltsanteil (§ 257 Abs. 2 mit Abs. 1 Satz 3 SGB V). Zusammen gibt es nicht mehr als die Hälfte Deines Beitrags.
Teilzeit unter der Grenze: wann Du privat bleiben darfst
Das ist der Fall, in dem es nicht mehr nur um ein paar Euro geht, sondern um Deinen Versicherungsstatus, und er wird bei größeren Stundenreduzierungen regelmäßig übersehen.
Sinkt Dein regelmäßiges Jahresgehalt auf 77.400 Euro oder darunter, endet Deine Versicherungsfreiheit sofort, nicht erst zum Jahresende. Die Befreiung, an die viele denken, gibt es dann nicht: § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V greift nur, wenn die Grenze steigt, nicht, wenn Dein Gehalt sinkt. Der GKV-Spitzenverband schreibt das ausdrücklich.
Für die Teilzeit gibt es eine eigene Regel, und sie ist enger, als die meisten denken. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V wird auf Antrag befreit, wer versicherungspflichtig wird, weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger der üblichen Vollzeit im Betrieb herabgesetzt wird. Dazu muss er seit mindestens fünf Jahren wegen seines Gehalts versicherungsfrei sein; Elternzeit und Elterngeldbezug werden angerechnet. Das gilt auch, wenn Du für die Teilzeit den Arbeitgeber wechselst oder im Anschluss an die Elternzeit so zurückkommst.
Wer auf drei Viertel reduziert, fällt durch dieses Raster. Das ist wie ein Haus mit zwei Eingängen: Der eine ist die Grenze von 77.400 Euro, der andere die Hälfte der Arbeitszeit. Wer bei 75 Prozent landet, erwischt oft keine von beiden.
| Vollzeitgehalt | bei 75 % | bei 50 % |
|---|---|---|
| 90.000 € | 67.500 €, versicherungspflichtig, keine Befreiung | 45.000 €, Befreiung möglich |
| 110.000 € | 82.500 €, bleibt versicherungsfrei | 55.000 €, Befreiung möglich |
| 160.000 € | 120.000 €, bleibt versicherungsfrei | 80.000 €, bleibt versicherungsfrei |
Mit drei Vierteln bleibst Du 2026 erst über der Grenze, wenn Du in Vollzeit mehr als 103.200 Euro verdienst. Den Unterschied zwischen 75 und 50 Prozent kennt in meinen Gesprächen fast niemand.
Für die Befreiung gelten dieselben Regeln wie überall in § 8 SGB V: Antrag bei der Krankenkasse binnen drei Monaten, mit Nachweis Deiner privaten Versicherung, und „Die Befreiung kann nicht widerrufen werden." Lässt Du Dich nicht befreien oder geht es nicht, bist Du gesetzlich versichert. Den privaten Vertrag kannst Du dann binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG) oder als Anwartschaft weiterführen. Wie sich die Grenze 2027 verschiebt, steht unter Versicherungspflichtgrenze 2026 und 2027.
Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr stellt sich die Frage meist nicht. Wer dann versicherungspflichtig würde, bleibt versicherungsfrei, wenn er in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert war und davon mindestens die Hälfte der Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war (§ 6 Abs. 3a SGB V).
Für Teilzeit in der Elternzeit gilt eine eigene Befreiung, nur für diese Zeit. Sie steht unter Elternzeit und private Krankenversicherung.
Altersteilzeit und private Krankenversicherung
Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz ist für Beschäftigte ab 55 gedacht, die ihre Arbeitszeit auf die Hälfte vermindern (§ 2 Abs. 1 AltTZG). Damit sinkt das Gehalt meist unter die Grenze. Versicherungspflichtig wirst Du trotzdem in aller Regel nicht, weil § 6 Abs. 3a SGB V ab 55 greift. Du bleibst privat, und der Zuschuss läuft weiter, denn § 257 Abs. 2 nennt die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a ausdrücklich.
Die Frage ist, auf welchen Betrag er gerechnet wird. Dein Einkommen besteht aus zwei Teilen: dem Regelarbeitsentgelt für die halbe Arbeitszeit und dem Aufstockungsbetrag, mindestens 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG). Die Aufstockung ist steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG), und lohnsteuerfreie Zuschüsse sind kein Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Für den Zuschuss zählt also nur das Regelarbeitsentgelt.
| vor der Altersteilzeit | in der Altersteilzeit | |
|---|---|---|
| Bruttogehalt | 7.000 € | 3.500 € |
| Aufstockung (zählt nicht mit) | mindestens 700 € | |
| 8,75 % des beitragspflichtigen Gehalts | 508,59 € (Höchstbetrag) | 306,25 € |
| Zuschuss bei 700 € Beitrag | 350,00 € | 306,25 € |
| Dein Anteil | 350,00 € | 393,75 € |
Das sind 43,75 Euro im Monat mehr, 525 Euro im Jahr. Kein Beinbruch, aber es gehört in die Altersteilzeitrechnung, auch wenn die Krankenversicherung dort gern als feste Größe behandelt wird.
Im Blockmodell arbeitest Du erst voll und wirst dann freigestellt. Die Beschäftigung besteht in der Freistellung fort, solange das angesparte Entgelt ausgezahlt wird (§ 7 Abs. 1a SGB IV), und damit auch der Anspruch auf den Zuschuss.
Kurzarbeit und private Krankenversicherung
Kurzarbeit ändert an Deinem Versicherungsstatus nichts, auch wenn das ausgezahlte Gehalt unter die Grenze fällt. Der GKV-Spitzenverband nennt die Kurzarbeit ausdrücklich als einen der wenigen Fälle, in denen ein vorübergehendes Unterschreiten ohne Folgen bleibt. Die Begründung: Das ausfallende Gehalt wird durch Kurzarbeitergeld ersetzt, und der eigentliche Gehaltsanspruch bleibt dem Grunde nach unberührt. Du musst nichts melden und nichts beantragen.
Zwei Ausnahmen gibt es. Beim Transferkurzarbeitergeld gilt die Regel nicht, weil das Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber endet. Und eine befristete Absenkung der Gehälter über eine Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung beendet die Versicherungsfreiheit, wenn die Grenze dadurch unterschritten wird. Wirtschaftlich fühlt sich beides ähnlich an, versicherungsrechtlich ist es das Gegenteil. Bei anderen befristeten Minderungen gilt als Anhaltspunkt: bis drei Monate bleibt der Status.
Und der Zuschuss? Dafür hat § 257 Abs. 2 SGB V einen eigenen Satz. Soweit Kurzarbeitergeld bezogen wird, zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss in Höhe dessen, was er bei Versicherungspflicht nach § 249 Abs. 2 zu tragen hätte, höchstens bis zu Deinem Beitrag. Gerechnet wird mit dem allgemeinen Beitragssatz plus dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Auf den Kurzarbeitergeld-Teil trägt der Arbeitgeber den Beitrag also allein (§ 249 Abs. 2 SGB V), bemessen an 80 Prozent des ausgefallenen Gehalts (§ 232a Abs. 2 SGB V). Für das weiter gezahlte Gehalt gilt die normale Rechnung. Anders als viele befürchten, bricht der Zuschuss in der Kurzarbeit deshalb nicht weg. Was im Einzelnen auf der Abrechnung steht, rechnet die Lohnbuchhaltung; die Beitragsbemessungsgrenze spielt dabei mit hinein.
Wird aus der Kurzarbeit eine dauerhaft kürzere Arbeitszeit, ist es keine Kurzarbeit mehr. Dann gilt alles aus dem Abschnitt zur Teilzeit.
Krankentagegeld nach der Reduzierung
Ein Punkt, der beim Stundenreduzieren untergeht. Das Krankentagegeld darf Dein Netto nicht übersteigen (§ 4 Abs. 2 MB/KT 2009). Sinkt Dein Netto nicht nur vorübergehend, musst Du das dem Versicherer unverzüglich mitteilen, und er kann Tagegeld und Beitrag herabsetzen (§ 4 Abs. 3 und 4 MB/KT 2009). Am besten meldest Du es selbst, denn für Tagegeld über Deinem Netto zahlst Du Beitrag, ohne es ausgezahlt zu bekommen. Wie der Tagessatz zum Einkommen passt, steht unter Krankentagegeld berechnen.
Ein durchgerechneter Fall
Eine Angestellte, 38, verdient in Vollzeit 95.000 Euro und ist seit sieben Jahren privat versichert. Ihr Beitrag zur Krankenversicherung liegt bei 620 Euro, angenommen, um die Rechnung zu zeigen, kein Angebot. Sie will Stunden reduzieren und schwankt zwischen drei Vierteln und der Hälfte.
| 75 % | 50 % | |
|---|---|---|
| Jahresgehalt | 71.250 € | 47.500 € |
| im Monat | 5.937,50 € | 3.958,33 € |
| über 77.400 €? | nein | nein |
| Befreiung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 | nicht möglich | möglich, fünf Jahre erfüllt |
| Wo sie versichert ist | gesetzlich | privat |
| Ihr Anteil Krankenversicherung | 508,59 € | 310,00 € |
Bei drei Vierteln wird sie pflichtversichert. Ihr Gehalt liegt über der Beitragsbemessungsgrenze, also zahlt sie den gesetzlichen Höchstanteil: 5.812,50 Euro mal 8,75 Prozent, mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag 508,59 Euro. Den privaten Vertrag kündigt sie oder zahlt zusätzlich eine Anwartschaft.
Bei der Hälfte lässt sie sich befreien und bleibt in ihrem Tarif. Ihr Zuschuss: 3.958,33 Euro mal 8,75 Prozent sind 346,35 Euro, gedeckelt auf die Hälfte ihres Beitrags, also 310 Euro. Ihr Anteil: 310 Euro.
Mit weniger Arbeit zahlt sie also rund 199 Euro weniger für ihre Krankenversicherung und behält ihren Vertrag. Pflege kommt auf beiden Seiten dazu. Der Haken ist die Befreiung selbst: Sie kann nicht widerrufen werden. Wer weiß, dass er später zurück in die gesetzliche Versicherung will, sollte sie nicht beantragen.
Mein Rat aus solchen Fällen: Leg die Zahl der Stunden nicht fest, bevor Du sie gegen die Grenze und gegen die Hälfte gerechnet hast. Fünf Minuten Rechnung entscheiden hier über Jahre. Schick mir Dein Vollzeitgehalt, die geplanten Stunden und Deinen Beitrag, dann bekommst Du beide Varianten im selben Gespräch. Was ich Angestellten anbiete, steht auf der Seite für Angestellte in der privaten Krankenversicherung.
Fragen, die vor einer Stundenreduzierung kommen
Muss ich mit einem Minijob in die gesetzliche Krankenversicherung?
Nein. Ein Minijob bis 603 Euro im Monat ist versicherungsfrei (§ 7 SGB V). Du bleibst so versichert wie vorher. Als Angestellter über der Grenze oder als Beamter bleibst Du auch in einem größeren Nebenjob versicherungsfrei.
Zahlt der Arbeitgeber beim Minijob einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung?
Nein. Den Zuschuss nach § 257 SGB V gibt es nur bei Versicherungsfreiheit wegen des Gehalts, nach § 6 Abs. 3a oder nach einer Befreiung. Auch der Pauschalbeitrag von 13 Prozent entfällt bei privat Versicherten.
Ich reduziere auf 75 Prozent. Kann ich mich befreien lassen?
Nein. Die Befreiung bei Teilzeit setzt voraus, dass Du auf höchstens die Hälfte reduzierst und seit fünf Jahren über der Grenze liegst. Bleibt Dein Gehalt bei 75 Prozent über 77.400 Euro, brauchst Du keine Befreiung.
Sinkt mein Zuschuss, wenn ich Teilzeit arbeite?
Nur, wenn Du danach unter der Grenze liegst und privat bleibst. Dann bekommst Du 8,75 Prozent Deines Gehalts, höchstens die Hälfte Deines Beitrags. Über der Grenze bleibt er in aller Regel gleich.
Bleibe ich in der Altersteilzeit privat versichert?
In aller Regel ja. Ab 55 schützt Dich § 6 Abs. 3a SGB V, wenn Du in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert warst. Der Zuschuss wird auf das Regelarbeitsentgelt gerechnet, die Aufstockung zählt nicht mit.
Verliere ich in Kurzarbeit meine private Krankenversicherung?
Nein. Der Status bleibt für die Dauer der Kurzarbeit, und der Zuschuss läuft weiter. Ausnahmen sind das Transferkurzarbeitergeld und eine vereinbarte Absenkung der Gehälter zur Beschäftigungssicherung.
Quellen
- § 5 SGB V, § 6 SGB V, § 7 SGB V und § 8 SGB V: Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Minijob, Befreiung (Stand 26.09.2026)
- § 10 SGB V: Familienversicherung (Stand 26.09.2026)
- § 232a SGB V, § 249 SGB V, § 249b SGB V und § 257 SGB V: Kurzarbeitergeld, Beitragstragung, Pauschalbeitrag, Beitragszuschuss (Stand 26.09.2026)
- § 7 SGB IV und § 8 SGB IV: Beschäftigung in der Freistellung, geringfügige Beschäftigung (Stand 26.09.2026)
- § 2 AltTZG und § 3 AltTZG: Altersteilzeit, Aufstockung (Stand 26.09.2026)
- § 3 EStG, Nr. 28, und § 1 SvEV: Steuer- und Beitragsfreiheit der Aufstockung (Stand 26.09.2026)
- § 205 VVG: Kündigung bei Versicherungspflicht und Familienversicherung (Stand 26.09.2026)
- Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009), Verband der Privaten Krankenversicherung: § 4
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 2 (BGBl. 2025 I Nr. 278)
- Minijob-Zentrale: Müssen für alle Minijobber Beiträge in die Krankenversicherung gezahlt werden?, abgerufen am 26.09.2026
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20.03.2019, Nr. 5.1, 6.1 und 7.1
