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Private Krankenversicherung wechseln: so kommst Du aus der GKV in die PKV

Ediz Catmaz Ediz Catmaz ·Stand 25.09.2026 ·11 Min. Lesezeit Angestellte

In die private Krankenversicherung wechseln darfst Du als Angestellter, wenn Dein regelmäßiges Jahresgehalt über der Versicherungspflichtgrenze liegt, 2026 über 77.400 Euro (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Selbstständige und Beamte brauchen keine Einkommensgrenze. Die Reihenfolge ist immer dieselbe: erst die schriftliche Zusage des privaten Versicherers, dann der Austritt aus der Krankenkasse. Wer bisher pflichtversichert ist, wechselt zum 1. Januar, und nur, wenn sein Gehalt auch die Grenze des neuen Jahres übersteigt. Für 2027 sind laut Entwurf 84.150 Euro geplant.

Wer darf wann wechseln? Die Voraussetzungen auf einen Blick

Du bistVoraussetzungfrühester Wechsel
Angestellter, neu im Job, Gehalt von Anfang an über der GrenzeJahresgehalt über 77.400 € (2026)ab dem ersten Arbeitstag
Angestellter, bisher pflichtversichertGehalt über der Grenze dieses und des nächsten Jahres (§ 6 Abs. 4 SGB V)1. Januar
Angestellter, schon freiwillig gesetzlich versichertGehalt über der GrenzeAblauf des übernächsten Monats nach der Kündigung (§ 175 Abs. 4 SGB V)
hauptberuflich Selbstständigerkeine Einkommensgrenze (§ 5 Abs. 5 SGB V)freiwillig versichert: wie oben (§ 175 Abs. 4 SGB V); endet gerade eine Pflichtversicherung: Austritt aus der Anschlussversicherung binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse (§ 188 Abs. 4 SGB V)
Beamterversicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), Beihilfeab der Verbeamtung

Der Wechsel selbst ist kein Hexenwerk. Es sind zwei, drei Schritte in der richtigen Reihenfolge, und an genau einer Stelle gibt es eine Frist von zwei Wochen.

Voraussetzungen für die private Krankenversicherung

Als Angestellter

Das Gesetz sagt „übersteigt". Wer genau auf der Grenze liegt, bleibt versicherungspflichtig. Gezählt wird das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt: Monatsgehalt mal zwölf plus das, was sicher jedes Jahr dazukommt, etwa ein vertragliches Weihnachtsgeld. Ein Bonus ohne zugesagten Mindestbetrag zählt nicht. Was genau mitzählt und was nicht, steht unter Versicherungspflichtgrenze 2026 und 2027.

Die Krankenkasse schaut dabei nach vorn. Wer neu anfängt und von Beginn an über der Grenze liegt, ist ab dem ersten Tag versicherungsfrei. Wer schon pflichtversichert ist und im Laufe des Jahres darüber rutscht, wird es erst mit Ablauf des Kalenderjahres, und nur, wenn sein Gehalt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V).

Als Selbstständiger

Wer hauptberuflich selbstständig ist, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 5 SGB V). Eine Einkommensgrenze gibt es nicht. Bist Du freiwillig gesetzlich versichert, kündigst Du nach § 175 Abs. 4 SGB V. Wie die Absicherung für Selbstständige aussieht, zeige ich auf der Seite für Selbstständige in der privaten Krankenversicherung.

Als Beamter

Beamte sind versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Die Beihilfe trägt einen Teil der Kosten, beim Bund für die Beamten selbst 50 Prozent (§ 46 BBhV), der Rest wird privat versichert. In einigen Ländern gibt es für gesetzlich versicherte Beamte eine pauschale Beihilfe, in Hamburg etwa ist die Wahl ausdrücklich unwiderruflich. Das gehört vorher entschieden. Mehr dazu auf der Seite für Beamte in der privaten Krankenversicherung.

Wechsel in die PKV als Angestellter: der 1. Januar und die Grenze von morgen

Für die meisten, die wechseln wollen, ist der Stichtag der 1. Januar. Und dabei zählt eine Zahl, die viele übersehen: die Grenze des nächsten Jahres.

Für 2027 sieht der Entwurf der Rechengrößen-Verordnung vom 21. September 2026 eine Versicherungspflichtgrenze von 84.150 Euro vor, 6.750 Euro mehr als heute. Das ist ein Vorhaben, Kabinett und Bundesrat stehen noch aus. Wenn es so kommt, gilt: Wer 2026 als Pflichtversicherter zwischen 77.400 und 84.150 Euro verdient, überschreitet zwar die Grenze dieses Jahres, wechselt zum 1. Januar 2027 aber nicht.

Eine Erhöhung, die zum Jahreswechsel schon vertraglich feststeht, rechnet die Kasse mit. Eine, die nur in Aussicht gestellt ist, nicht. Wer knapp liegt, fragt deshalb im Oktober bei der Personalabteilung nach, mit welchem Jahresgehalt sie für das neue Jahr rechnet.

Von der GKV in die PKV wechseln: erst die Zusage, dann der Austritt

Beim Umzug kündigst Du die alte Wohnung auch erst, wenn der neue Mietvertrag unterschrieben ist. Beim Wechsel in die private Krankenversicherung ist es genauso, und das Gesetz sieht es sogar so vor.

Schritt 1: Antrag beim privaten Versicherer. Mit Gesundheitsfragen, dazu gleich mehr. Rechne für Rückfragen ein paar Wochen ein.

Schritt 2: Zusage abwarten. Erst wenn der Versicherungsschein oder eine schriftliche Annahme da ist, weißt Du, zu welchen Bedingungen Du versichert bist.

Schritt 3: Austritt oder Kündigung bei der Krankenkasse, mit dem Nachweis der neuen Versicherung. Wie das läuft, hängt davon ab, woher Du kommst:

  • Bisher pflichtversichert: Endet die Versicherungspflicht, läuft die Mitgliedschaft automatisch als freiwillige weiter. Du kannst innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Kasse Dich auf die Austrittsmöglichkeit hingewiesen hat, Deinen Austritt erklären. Er wird nur wirksam, wenn Du die neue Absicherung nachweist (§ 188 Abs. 4 SGB V). Die Kassen nehmen den Austritt schon vor dem Jahresende an, wenn die Versicherungsfreiheit feststeht.
  • Schon freiwillig versichert: Du kündigst zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Die sonst übliche Bindung von zwölf Monaten an die Kasse gilt nicht, wenn Du gar keine neue Kassenmitgliedschaft begründen willst. Wirksam wird die Kündigung, wenn Du innerhalb der Frist die andere Absicherung nachweist (§ 175 Abs. 4 SGB V). Wer im Oktober kündigt, ist zum
  1. Dezember draußen.

Die Pflegeversicherung geht mit. Wer privat krankenversichert ist, schließt grundsätzlich beim selben Unternehmen die private Pflegepflichtversicherung ab (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Als Angestellter gibst Du danach die Bescheinigung über den zuschussfähigen Beitrag beim Arbeitgeber ab; wie viel er dazuzahlt, steht unter Arbeitgeberzuschuss zur PKV.

Am Telefon kommt vor einem Wechsel fast immer zuerst eine Frage: Was, wenn ich schon gekündigt habe und der Versicherer mich nicht nimmt? Genau deshalb diese Reihenfolge. Mit der Zusage in der Hand stellt sich die Frage gar nicht.

Gesundheitsprüfung und Wartezeiten: was vor dem Vertrag steht

Die private Krankenversicherung fragt nach Deiner Gesundheit, bevor sie Dich aufnimmt. Das ist der Punkt, der über den Wechsel entscheidet, und er gehört offen auf den Tisch.

Du musst alles angeben, wonach der Versicherer in Textform fragt (§ 19 Abs. 1 VVG). Eine Pflicht zur Annahme hat er außer im Basistarif nicht. Er kann ablehnen, und er kann mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen Zuschlag verlangen oder einen Leistungsausschluss vereinbaren (§ 203 Abs. 1 Satz 2 VVG). Was das für Deine Angaben heißt, und was passiert, wenn etwas fehlt, steht unter PKV-Gesundheitsprüfung: was Du angeben musst. Mit einer ernsthaften Vorerkrankung ist ein Wechsel deshalb oft schwierig, und ein Versprechen, dass es klappt, kann Dir niemand seriös geben. Für Beamte gibt es mit der Öffnungsaktion eine Sonderregel mancher Versicherer; die HanseMerkur, deren Tarife ich vermittle, nimmt daran nicht teil.

Dazu kommen Wartezeiten. Das Gesetz erlaubt höchstens drei Monate allgemein und acht Monate für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie (§ 197 Abs. 1 VVG). Nach den Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung beträgt die allgemeine Wartezeit drei Monate und entfällt bei Unfällen; für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie gelten acht Monate (§ 3 Abs. 2 und 3 MB/KK 2009). Einzelne Tarife verkürzen sie.

Für Wechsler ist das aber meistens kein Thema. Wer aus der gesetzlichen Versicherung kommt, bekommt die dort ununterbrochen zurückgelegte Zeit auf die Wartezeiten angerechnet, wenn er den Antrag spätestens zwei Monate nach Ende der Vorversicherung stellt und die neue Versicherung unmittelbar anschließt (§ 197 Abs. 2 VVG). Wer mindestens acht Monate gesetzlich versichert war, hat die Wartezeiten damit vollständig erfüllt.

Was mit Deiner Familie passiert

In der privaten Krankenversicherung zahlt jede versicherte Person einen eigenen Beitrag. Das ist der Unterschied, der Familien am meisten trifft.

Dein Partner. Familienversichert ist nur, wer mit einem Kassenmitglied verheiratet oder verpartnert ist (§ 10 Abs. 1 SGB V). Trittst Du aus, endet seine Familienversicherung. Sie läuft dann als freiwillige Mitgliedschaft weiter, mit eigenem Beitrag, es sei denn, er tritt ebenfalls aus (§ 188 Abs. 4 SGB V). Hat er einen eigenen Job mit Pflichtversicherung, ändert sich für ihn nichts.

Deine Kinder. Ist Dein Partner selbst Mitglied einer Krankenkasse, können die Kinder dort beitragsfrei bleiben. Seid Ihr verheiratet oder verpartnert, entfällt das, wenn Du als privat versicherter Elternteil mehr als ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze im Monat verdienst und mehr als Dein Partner (§ 10 Abs. 3 SGB V). Dann brauchen die Kinder eine eigene Versicherung, gesetzlich freiwillig oder privat. Wie Du das entscheidest, steht unter Kind privat oder gesetzlich versichern.

Die gute Nachricht für Angestellte: Die Beiträge für Angehörige, die gesetzlich familienversichert wären, zählen beim Arbeitgeberzuschuss mit.

Gibt es einen Weg zurück?

Einen Rückweg gibt es, aber nicht auf Knopfdruck. Zurück in die gesetzliche Versicherung kommst Du vor allem, wenn Du wieder versicherungspflichtig wirst, etwa weil Dein Gehalt unter die Grenze fällt. Dann kannst Du den privaten Vertrag binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG).

Ab 55 ist dieser Weg in aller Regel zu. Wer nach dem 55. Geburtstag versicherungspflichtig würde, bleibt versicherungsfrei, wenn er in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert war und davon mindestens die Hälfte der Zeit versicherungsfrei, befreit oder selbstständig war (§ 6 Abs. 3a SGB V). Welche Wege es davor gibt und woran sie scheitern, steht unter von der PKV zurück in die GKV.

Das spricht nicht gegen den Wechsel. Es spricht dagegen, ihn nebenbei zu entscheiden.

Wenn Du schon privat versichert bist: Tarif oder Versicherer wechseln

Viele, die „PKV wechseln" suchen, sind schon privat versichert und wollen aus ihrem Tarif heraus. Dafür gibt es zwei Wege, und sie sind sehr verschieden.

Tarifwechsel beim eigenen Versicherer, § 204 VVG. Du kannst verlangen, in einen anderen Tarif mit gleichartigem Schutz zu wechseln, und zwar unter Anrechnung Deiner erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung. Nur für Mehrleistungen darf der Versicherer einen Zuschlag, einen Ausschluss oder eine Wartezeit verlangen.

Wechsel zu einem anderen Versicherer. Kündigen kannst Du zum Ende eines Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist, frühestens nach einer vereinbarten Mindestdauer (§ 205 Abs. 1 VVG). Nach einer Beitragserhöhung gibt es ein Sonderkündigungsrecht von zwei Monaten (§ 205 Abs. 4 VVG). Wirksam wird die Kündigung nur, wenn Du nachweist, dass Du lückenlos neu versichert bist (§ 205 Abs. 6 VVG). Der neue Versicherer prüft Deine Gesundheit neu und rechnet mit Deinem heutigen Alter. Mitnehmen kannst Du bei Verträgen ab 2009 den Übertragungswert, das ist die Alterungsrückstellung für den Teil, der dem Basistarif entspricht (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG). Der Rest bleibt beim alten Versicherer.

Was bei Beitragserhöhungen hinter den Zahlen steckt, steht unter wie stark PKV-Beiträge steigen.

Was beim Wechsel in die PKV oft schiefgeht

Mit der Grenze von heute gerechnet. Wer als Pflichtversicherter zum 1. Januar wechseln will, muss über der Grenze des neuen Jahres liegen. 2027 wird der Abstand nach dem Entwurf besonders groß.

Den Antrag zu spät gestellt. Kommt die Zusage erst nach der Zwei-Wochen-Frist des § 188 Abs. 4, läuft die Kasse als freiwillige Mitgliedschaft weiter. Dann bleibt nur die Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats, und so lange zahlst Du Kassenbeitrag.

Gesundheitsfragen aus dem Gedächtnis beantwortet. Eine vergessene Behandlung kann den Vertrag Jahre später kosten. Ich würde vor dem Antrag die eigenen Unterlagen und Arztbriefe durchsehen, statt zu schätzen.

Die Familie nicht mitgerechnet. Ein Partner ohne eigenes Einkommen fällt aus der Familienversicherung und zahlt ab dann selbst, gesetzlich oder privat.

Was ich jemandem rate, der über den Wechsel nachdenkt: Rechne es einmal ehrlich durch, mit Deinem Alter, Deiner Gesundheit und Deiner Familienplanung, und stell den Antrag dann früh im Herbst. Wie ich diese Rechnung aufbaue, steht unter lohnt sich die private Krankenversicherung, und was ich Angestellten konkret anbiete, auf der Seite für Angestellte in der privaten Krankenversicherung.

Fragen, die vor dem Wechsel immer kommen

Kann man eine private Krankenversicherung einfach wechseln?

Innerhalb des eigenen Versicherers ja: Nach § 204 VVG wechselst Du in einen gleichartigen Tarif und behältst Deine Alterungsrückstellung. Zu einem anderen Versicherer geht es zum Ende des Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist, mit neuer Gesundheitsprüfung und nur mit einem Teil der Rückstellung.

Welche Voraussetzungen gelten für die private Krankenversicherung?

Angestellte müssen 2026 mehr als 77.400 Euro im Jahr verdienen. Selbstständige und Beamte haben keine Einkommensgrenze. Für alle gilt: Der Versicherer prüft vorher die Gesundheit und kann ablehnen oder Zuschläge verlangen.

Wann ist es sinnvoll, in die private Krankenversicherung zu wechseln?

Wenn Du jung und gesund bist, Dein Einkommen sicher über der Grenze liegt und Du die Beiträge auch für Partner und Kinder eingeplant hast. Der private Beitrag richtet sich nach Eintrittsalter, Gesundheit und Tarif, nicht nach dem Einkommen.

Bis wann kann man aus der PKV wechseln?

Zurück in die gesetzliche Versicherung geht es vor allem über eine neue Versicherungspflicht, etwa bei einem Gehalt unter der Grenze. Nach dem 55. Geburtstag ist das nach § 6 Abs. 3a SGB V in aller Regel ausgeschlossen.

Wie komme ich aus der privaten Krankenversicherung raus?

Nur mit einer neuen Absicherung. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn Du eine neue private Versicherung nachweist (§ 205 Abs. 6 VVG), oder rückwirkend, wenn Du gesetzlich versicherungspflichtig oder familienversichert wirst (§ 205 Abs. 2 VVG).

Wie lange dauert der Wechsel von der GKV in die PKV?

Der Antrag braucht mit Rückfragen ein paar Wochen. Als Pflichtversicherter wechselst Du zum 1. Januar, als freiwillig Versicherter zum Ablauf des übernächsten Monats nach der Kündigung.

Quellen

Ediz Catmaz
Ediz Catmaz Ich berate zur privaten Krankenversicherung und vermittle ausschließlich die HanseMerkur. Fragen zu diesem Beitrag beantworte ich am Telefon, meistens in zwanzig Minuten.
Ediz Catmaz ist gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO und vermittelt ausschließlich Produkte der HanseMerkur.
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Unsicher, was in Deinem Fall gilt?

Ich rechne es einmal durch und sage Dir auch, wenn Du besser bleibst.