Beitragsbemessungsgrenze 2026 und 2027 in Zahlen
| Krankenversicherung | Monat | Jahr |
|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze 2026, geltend | 5.812,50 € | 69.750 € |
| Beitragsbemessungsgrenze 2027, im Entwurf | 6.375 € | 76.500 € |
| 2025, zum Einordnen | 5.512,50 € | 66.150 € |
Die Grenze gilt bundesweit und für alle Kassen gleich. 2026 entspricht sie der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V, die in der Rechengrößen-Verordnung 2026 steht. Für 2027 hat der Gesetzgeber eine eigene Regel geschaffen, dazu gleich mehr.
Die Renten- und die Arbeitslosenversicherung haben eine eigene, deutlich höhere Grenze: 2026 sind es 101.400 Euro in der allgemeinen Rentenversicherung, für 2027 sind 106.200 Euro geplant. Um die geht es hier nicht.
Höchstbeitrag GKV 2026
Der Höchstbeitrag ist einfach die Grenze mal Beitragssatz. Der allgemeine Beitragssatz steht im Gesetz und beträgt 14,6 Prozent (§ 241 SGB V). Dazu kommt der Zusatzbeitrag, den jede Kasse selbst festlegt (§ 242 SGB V). Für Rechnungen wie diese nimmt man den Durchschnitt, den das Bundesgesundheitsministerium jedes Jahr bekannt gibt: für 2026 2,9 Prozent (Bekanntmachung vom 7. November 2025, BAnz AT 10.11.2025 B7).
Als Angestellter, allgemeiner Beitragssatz plus durchschnittlicher Zusatzbeitrag, 17,5 Prozent:
| 2026, im Monat | zusammen | Dein Anteil | Arbeitgeber |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung, 17,5 % | 1.017,19 € | 508,59 € | 508,59 € |
| Pflegeversicherung mit Kind, 3,6 % | 209,25 € | 104,63 € | 104,63 € |
| Pflegeversicherung kinderlos ab 23, 4,2 % | 244,13 € | 139,50 € | 104,63 € |
Als Selbstständiger zahlst Du alles allein (§ 250 Abs. 2 SGB V). Ob der allgemeine oder der ermäßigte Satz gilt, hängt am Krankengeld. Ohne Wahlerklärung hast Du als hauptberuflich Selbstständiger keinen Anspruch darauf (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V), und es gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent (§ 243 SGB V).
| Selbstständig 2026, im Monat | Beitrag |
|---|---|
| Krankenversicherung mit Krankengeld, 17,5 % | 1.017,19 € |
| Krankenversicherung ohne Krankengeld, 16,9 % | 982,31 € |
| Pflegeversicherung mit Kind / kinderlos, 3,6 % / 4,2 % | 209,25 € / 244,13 € |
Zwei Dinge dazu. Die Pflege steht bewusst in eigenen Zeilen: Ihr Beitragssatz ist seit dem 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent festgesetzt, Kinderlose zahlen ab dem 23. Lebensjahr 0,6 Prozentpunkte mehr, Eltern mit mehreren Kindern unter 25 etwas weniger (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Und der Zusatzbeitrag Deiner Kasse kann vom Durchschnitt abweichen. Jede 0,1 Prozentpunkte darüber oder darunter sind an der Grenze 5,81 Euro im Monat.
Wer als Selbstständiger über einen Wechsel nachdenkt, braucht übrigens keine Einkommensgrenze. Was dort zählt, steht auf der Seite für Selbstständige in der privaten Krankenversicherung.
Was passiert, wenn Dein Einkommen über der Grenze liegt
Nichts Dramatisches. Der Beitrag hört einfach auf zu wachsen. Wer 90.000 Euro verdient, zahlt in der gesetzlichen Krankenversicherung denselben Beitrag wie jemand mit 69.750 Euro.
Das funktioniert wie beim Parkhaus mit Tageshöchstsatz: Bis zum Höchstsatz zählt jede Stunde, danach parkst Du gratis weiter, egal wie lange.
Was sich über der Grenze nicht ändert: Du bleibst gesetzlich versichert, pflicht- oder freiwillig. Die Beitragsbemessungsgrenze entscheidet nur über das Wieviel. Über das Ob, also ob Du Dich privat versichern darfst, entscheidet eine andere Zahl.
Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze: der häufigste Irrtum
Am Telefon höre ich fast jede Woche denselben Satz: „Ich zahle doch schon den Höchstbeitrag, also darf ich privat." Leider nein.
| 2026 | Jahr | Wofür |
|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze | 69.750 € | bis hier kostet Einkommen Beiträge |
| Versicherungspflichtgrenze | 77.400 € | ab hier darfst Du als Angestellter privat |
Zwischen beiden liegen 7.650 Euro. Wer 2026 in diesem Bereich verdient, zahlt den vollen gesetzlichen Höchstbeitrag und darf trotzdem nicht wechseln. Das ist kein Versehen, die beiden Grenzen haben verschiedene Aufgaben und verschiedene Paragrafen: § 223 für den Beitrag, § 6 für die Versicherungspflicht. Wann genau der Wechsel möglich ist und was 2027 für die zweite Zahl gilt, steht unter Versicherungspflichtgrenze 2026 und 2027.
Beitragsbemessungsgrenze 2027: 76.500 Euro geplant
Für 2027 gilt eine Sonderregel, und die steht schon im Gesetz. Seit dem 30. Juli 2026 heißt es in § 223 Abs. 4 SGB V, die Beitragsbemessungsgrenze 2027 entspreche der um 3.600 Euro erhöhten besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7. Eingefügt hat das das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228).
Die Rechnung im Entwurf ist kurz. Die besondere Grenze steigt mit der Lohnentwicklung 2025 von 4,38 Prozent auf 72.900 Euro. Plus 3.600 Euro ergibt 76.500 Euro. Gegenüber 2026 sind das 6.750 Euro mehr im Jahr, 562,50 Euro im Monat. Die Versicherungspflichtgrenze bekommt denselben Aufschlag von 300 Euro im Monat; das Ministerium schreibt das für beide Grenzen der Krankenversicherung.
Was noch passieren muss. Der Betrag steht in einem Referentenentwurf. Die Bundesregierung muss die Verordnung beschließen, der Bundesrat muss zustimmen, dann wird sie verkündet und gilt ab dem 1. Januar 2027. Die Verordnung für 2026 wurde am 24. November 2025 ausgefertigt. Sobald die für 2027 verkündet ist, steht die endgültige Zahl hier, unter dieser Adresse.
Eine Besonderheit am Rand: Die Pflegeversicherung hat eine eigene Vorschrift. Nach § 55 Abs. 2 SGB XI richtet sich ihre Grenze nach der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7, und die liegt im Entwurf bei 72.900 Euro. Der Aufschlag von 3.600 Euro steht dort nicht.
Höchstbeitrag 2027: was feststeht und was nicht
Den genauen Höchstbeitrag 2027 kann heute niemand seriös nennen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2027 ist noch nicht festgelegt. Das Bundesgesundheitsministerium gibt ihn nach § 242a Abs. 2 SGB V bis zum 1. November im Bundesanzeiger bekannt, nach der Schätzung im Herbst.
Was sich schon sagen lässt, ist der Teil aus dem allgemeinen Beitragssatz, der gesetzlich feststeht:
| im Monat | 2026 | 2027, geplante Grenze |
|---|---|---|
| 14,6 % auf die Grenze | 848,63 € | 930,75 € |
| davon Dein Anteil als Angestellter | 424,31 € | 465,38 € |
| je 1 Prozentpunkt Zusatzbeitrag | 58,13 € | 63,75 € |
Allein durch die höhere Grenze steigt dieser Teil um 82,13 Euro im Monat, als Angestellter trägst Du davon 41,06 Euro. Den Zusatzbeitrag rechnest Du mit der letzten Zeile dazu, sobald er bekannt ist. Ich trage ihn hier nach.
Was die Anhebung 2027 für Gutverdiener bedeutet
Wer unter 69.750 Euro verdient, merkt von der Grenze nichts. Sein Beitrag hängt allein am Gehalt.
Wer darüber liegt, zahlt 2027 auf bis zu 562,50 Euro mehr Einkommen im Monat Beiträge, auch wenn sich an seinem Gehalt nichts ändert. In der Beratung sehe ich das jedes Jahr im Januar: Das Netto ist kleiner, obwohl sich am Brutto nichts getan hat, und die Erklärung steht in keiner Gehaltsabrechnung.
Für die Frage, ob die private Krankenversicherung eine Option ist, zählt das aus einem einfachen Grund. Der gesetzliche Beitrag eines Gutverdieners folgt jedes Jahr zwei Stellschrauben, der Grenze und den Beitragssätzen, und auf beide hat er keinen Einfluss. Im privaten Tarif richtet sich der Beitrag nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand beim Eintritt und der gewählten Leistung, nicht nach dem Einkommen. Steigen kann er dort auch; wie sich private Beiträge über die Jahre entwickeln, steht unter wie stark PKV-Beiträge steigen. Ehrlich gesagt ist das eine Abwägung, keine Rechenaufgabe mit eindeutigem Ergebnis. Ich würde deshalb nie nur auf den Höchstbeitrag eines einzelnen Jahres schauen. Entscheidend ist, wie sich beide Seiten über zwanzig, dreißig Jahre entwickeln, und was Du versichert haben willst.
Und 2027 wirkt die Anhebung doppelt: Mit der Beitragsbemessungsgrenze steigt auch die Versicherungspflichtgrenze. Wer als Angestellter wechseln will, muss laut Entwurf über 84.150 Euro liegen. Wie das für Angestellte konkret aussieht, zeige ich auf der Seite für Angestellte in der privaten Krankenversicherung.
Wie sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag teilen
Als gesetzlich pflichtversicherter Angestellter trägst Du die Beiträge zur Krankenversicherung zur Hälfte, den Zusatzbeitrag eingeschlossen (§ 249 Abs. 1 SGB V). Bei der Pflege gilt dasselbe mit zwei Ausnahmen (§ 58 SGB XI): Den Zuschlag für Kinderlose zahlst Du allein, und in Sachsen trägst Du einen Prozentpunkt mehr als der Arbeitgeber.
Bist Du wegen Deines Gehalts versicherungsfrei und bleibst freiwillig gesetzlich versichert, zahlt Dir der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe dessen, was er bei Versicherungspflicht tragen würde (§ 257 Abs. 1 SGB V). Unterm Strich ändert sich für Dich also nichts.
Bist Du privat versichert, bekommst Du ebenfalls einen Zuschuss, höchstens die Hälfte Deines Beitrags und höchstens den Betrag aus halbem allgemeinem Beitragssatz plus halbem durchschnittlichem Zusatzbeitrag auf die Grenze (§ 257 Abs. 2 SGB V). 2026 sind das bis zu 508,59 Euro für die Krankenversicherung. Wie sich das zusammensetzt und wie viel davon bei Dir ankommt, steht unter Arbeitgeberzuschuss zur PKV. Mit der höheren Grenze steigt der Höchstzuschuss 2027 mit, die genaue Zahl hängt ebenfalls am Zusatzbeitrag.
Als Selbstständiger gibt es keinen Arbeitgeber, der mitzahlt. Du trägst beides allein.
Kurz zusammengefasst
- Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung liegt 2026 bei 69.750 Euro, 5.812,50 Euro im Monat. Für 2027 sind 76.500 Euro geplant, das ist noch nicht beschlossen.
- Der Höchstbeitrag 2026 liegt mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag bei 1.017,19 Euro im Monat für die Krankenversicherung, als Angestellter trägst Du 508,59 Euro. Pflege extra.
- Die Beitragsbemessungsgrenze sagt, wie viel Du zahlst. Ob Du privat darfst, sagt die Versicherungspflichtgrenze, 2026 bei 77.400 Euro.
- Den Höchstbeitrag 2027 gibt es erst, wenn der Zusatzbeitrag bis 1. November bekannt ist.
Was Gutverdiener zur Bemessungsgrenze wissen wollen
Wie hoch ist der Höchstbeitrag in der GKV 2026?
Mit allgemeinem Beitragssatz von 14,6 Prozent und durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent 1.017,19 Euro im Monat für die Krankenversicherung. Als Angestellter zahlst Du die Hälfte, 508,59 Euro. Dazu kommt die Pflege mit 209,25 Euro, kinderlos 244,13 Euro.
Wie hoch ist die neue Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2027?
Nach dem Referentenentwurf vom 21. September 2026 76.500 Euro im Jahr, 6.375 Euro im Monat. Kabinett und Bundesrat müssen noch zustimmen.
Was passiert, wenn man über die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung kommt?
Das Einkommen darüber bleibt beitragsfrei, der Beitrag steigt nicht weiter. Du bleibst aber gesetzlich versichert, bis Du über der Versicherungspflichtgrenze liegst.
Wer muss ab 2026 mehr Sozialabgaben zahlen?
In der Krankenversicherung alle, die mehr als 5.512,50 Euro im Monat verdienen, die Grenze von 2025. Auf die bis zu 300 Euro, die 2026 zusätzlich beitragspflichtig sind, fallen mit den Sätzen von 2026 bis zu 52,50 Euro im Monat an, 26,25 Euro davon als Angestellter. Dazu kommt, was Deine Kasse beim Zusatzbeitrag geändert hat.
Wie hoch ist der maximale Krankenkassenbeitrag im Jahr 2027?
Das steht erst fest, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2027 bekannt ist, spätestens am 1. November. Sicher ist der Teil aus dem allgemeinen Beitragssatz: 930,75 Euro auf die geplante Grenze, plus 63,75 Euro je Prozentpunkt Zusatzbeitrag.
Darf ich über der Beitragsbemessungsgrenze in die private Krankenversicherung?
Als Angestellter nicht allein deswegen. Dafür muss Dein regelmäßiges Jahresentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigen, 2026 77.400 Euro.
Quellen
- § 223 SGB V: Beitragsbemessungsgrenze, Abs. 4 für 2027 (Stand 25.09.2026)
- § 241 SGB V, § 242 SGB V, § 242a SGB V und § 243 SGB V: Beitragssätze und Zusatzbeitrag (Stand 25.09.2026)
- § 44 SGB V, § 249 SGB V, § 250 SGB V und § 257 SGB V: Krankengeld, Tragung der Beiträge, Zuschuss (Stand 25.09.2026)
- § 55 SGB XI und § 58 SGB XI: Pflegeversicherung (Stand 25.09.2026)
- Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025: 3,6 Prozent ab 01.01.2025
- Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für 2026, Bundesministerium für Gesundheit, BAnz AT 10.11.2025 B7
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 278) und Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025
- Rechengrößen in der Sozialversicherung 2026, Bundesregierung, und Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, Bundesministerium für Arbeit und Soziales (abgerufen 25.09.2026)
- Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 21.09.2026
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228