| Lebensphase | Wie Du versichert bist | Beitrag 2026 im Monat | Grundlage |
|---|---|---|---|
| bis 25, eigenes Einkommen höchstens 565 € | Familienversicherung | 0 € | § 10 SGB V |
| ab 25 bis zum Semesterende mit 30 | studentische Pflichtversicherung | 148,09 € (kinderlos) | § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 236, § 245 SGB V |
| mit anerkanntem Hinderungsgrund | studentisch, verlängert | 148,09 € | § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V |
| danach, ohne Job | freiwillig gesetzlich | ab 278,17 € (kinderlos) | § 240, § 243 SGB V |
Alle Beträge mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent und der Pflege für Kinderlose ab 23. Mit Kind sind es 142,96 Euro als Student und 270,26 Euro freiwillig.
Krankenversicherung als Student über 25: wenn die Familie nicht mehr trägt
Kinder, die studieren, sind über ihre Eltern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres familienversichert (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V). Ein Freiwilligendienst oder der freiwillige Wehrdienst schiebt die Grenze um die Dauer des Dienstes hinaus, höchstens um zwölf Monate, ein gesetzlicher Pflichtdienst um seine ganze Dauer. Beendest Du das Studium vor 25, bleibst Du bis zum Ende des Semesters familienversichert.
Dazu kommt eine Grenze, an die kaum jemand denkt: das eigene Einkommen. Familienversichert bist Du nur, solange Du regelmäßig nicht mehr als ein Siebtel der Bezugsgröße verdienst, 2026 also 565 Euro im Monat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Mit einem Minijob gilt stattdessen die Geringfügigkeitsgrenze.
Endet die Familienversicherung, wirst Du automatisch als Student pflichtversichert. Das kostet 2026:
| Posten | im Monat |
|---|---|
| Krankenversicherung, 10,22 % von 855 € | 87,38 € |
| Zusatzbeitrag, Durchschnitt 2,9 % | 24,80 € |
| Pflege, kinderlos 4,2 % | 35,91 € |
| zusammen | 148,09 € |
Bemessen wird nicht Dein echtes Einkommen, sondern der BAföG-Bedarf für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen: 475 Euro Grundbedarf und 380 Euro Unterkunft (§ 236 Abs. 1 SGB V mit § 13 BAföG). Darauf gelten sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes (§ 245 SGB V). Den Beitrag trägst Du allein. Bekommst Du BAföG, erhöht ein Zuschlag von 102 Euro für die Kranken- und 35 Euro für die Pflegeversicherung Deinen Bedarf (§ 13a Abs. 1 BAföG).
Eine Pflicht, sich mit 25 privat zu versichern, gibt es also nicht. Aber es öffnet sich ein Fenster: Mit dem Ende der Familienversicherung beginnt die Versicherungspflicht als Student, und ab diesem Tag hast Du drei Monate, um Dich befreien zu lassen, auch mitten im Studium. Dazu weiter unten mehr.
Mit 30: wann die studentische Krankenversicherung wirklich endet
Im Gesetz steht „längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres". Das klingt nach dem Geburtstag. Gemeint ist aber das Semester: Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Semesters, in dem Du 30 wirst (§ 190 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 SGB V).
Ein Beispiel. Du wirst im November 30 und bist an einer Universität, deren Wintersemester vom 1. Oktober bis 31. März läuft. Dann bist Du bis zum 31. März studentisch versichert, ab dem 1. April freiwillig. An Fachhochschulen beginnen die Semester oft einen Monat früher, im März und im September. Maßgeblich ist, wie Deine Hochschule das Semester festlegt.
Eine Gruppe fällt übrigens schon vorher heraus: Doktoranden. Die Einschreibung zur Promotion zählt nach der Gesetzesbegründung nicht als Studium im Sinne der studentischen Krankenversicherung, weil sie nicht zu einem Studienabschluss führt. Wer mit 28 promoviert, ist also in aller Regel schon freiwillig versichert oder über eine Stelle an der Hochschule.
Über 30 hinaus: welche Gründe die Kasse anerkennt
Das Gesetz lässt eine Ausnahme zu. Über 30 bleibst Du studentisch versichert, wenn „die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe" das rechtfertigen, insbesondere der Erwerb der Hochschulreife auf dem Zweiten Bildungsweg (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Welche Gründe die Kassen anerkennen, hat der GKV-Spitzenverband in seinen Grundsätzlichen Hinweisen zusammengefasst:
- die Pflege oder Betreuung kranker oder behinderter Angehöriger
- eine eigene Erkrankung über mindestens drei Monate, ärztlich bescheinigt
- eine Behinderung, die das Studium dauerhaft beeinträchtigt, bis zu sieben Semester
- Geburt und Betreuung eines Kindes, bis zu sechs Semester
- Wartezeit auf einen Studienplatz, nachgewiesen mit den Bescheiden
- freiwilliger Wehrdienst, Zeitsoldat bis drei Jahre, Bundesfreiwilligendienst, FSJ, FÖJ
- Mitarbeit in Gremien der Hochschule, bis zu zwei Semester
Der Haken steckt in der Ursache. Der Grund muss dafür gesorgt haben, dass Du bis 30 nicht fertig werden konntest. Wer nach dem Abitur ein Jahr gepflegt und danach sechs Jahre gearbeitet hat, bekommt keine Verlängerung, weil die Arbeit länger gedauert hat als die Hinderung. Die Kasse prüft semesterweise, und die Verlängerung beginnt am Tag nach dem 30. Geburtstag.
Eine feste Obergrenze von 37 Jahren, die in älteren Texten noch steht, halten die Kassen seit dem Wegfall der Fachsemestergrenze nicht mehr aufrecht.
Mein Rat dazu ist schlicht: Stell den Antrag ein Semester vorher, mit allen Nachweisen, und lass Dir die Entscheidung schriftlich geben.
Was die freiwillige Versicherung nach dem 30. kostet
Endet die studentische Versicherung, musst Du nichts tun. Die Kasse führt Dich automatisch als freiwilliges Mitglied weiter (§ 188 Abs. 4 SGB V). Nur der Beitrag ändert sich, und zwar deutlich.
Freiwillige zahlen nach ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 240 Abs. 1 SGB V), mindestens aber nach einem Neunzigstel der Bezugsgröße je Kalendertag (§ 240 Abs. 4 SGB V). Das sind 2026 für den Monat 1.318,33 Euro, auch wenn Du gar nichts verdienst. Wer keinen Anspruch auf Krankengeld hat, zahlt den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent (§ 243 SGB V).
| Posten | mit Kind | kinderlos |
|---|---|---|
| Krankenversicherung, 14,0 % von 1.318,33 € | 184,57 € | 184,57 € |
| Zusatzbeitrag, Durchschnitt 2,9 % | 38,23 € | 38,23 € |
| Pflege, 3,6 % bzw. 4,2 % | 47,46 € | 55,37 € |
| zusammen | 270,26 € | 278,17 € |
Kinderlos sind das 130,08 Euro mehr im Monat als bisher, bei unverändertem Leben. Hast Du Einnahmen über 1.318,33 Euro, zählt alles mit.
Am Telefon höre ich an dieser Stelle fast immer denselben Satz: Die Kasse hat mir einen Brief geschickt, und jetzt soll ich fast das Doppelte zahlen.
Ein Trost ist das BAföG. Wer über der Altersgrenze gefördert wird, bekommt einen höheren Zuschlag, 185 Euro für die Kranken- und 48 Euro für die Pflegeversicherung (§ 13a Abs. 2 BAföG). Das gilt auch, wenn Du dann privat versichert bist (§ 13a Abs. 3 Satz 4 BAföG).
Werkstudent über 30: was der Job am Beitrag ändert
Neben dem Studium zu arbeiten ist in der Krankenversicherung kein Problem, solange das Studium die Hauptsache bleibt. Dann ist der Job versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V), das sogenannte Werkstudentenprivileg. Eine Stundenzahl steht nicht im Gesetz. Die Sozialversicherung geht nach der Rechtsprechung davon aus, dass Du mit höchstens 20 Stunden in der Woche Student bleibst. In den Semesterferien darf es mehr sein, ebenso bei Arbeit am Abend oder am Wochenende, solange das Studium Zeit und Kraft überwiegend beansprucht.
Was das für den Beitrag heißt, hängt am Alter:
Unter 30 bleibst Du trotz Job in der studentischen Versicherung und zahlst 148,09 Euro.
Über 30 bleibt der Job versicherungsfrei, aber die studentische Versicherung ist vorbei. Du bist freiwillig versichert, und jetzt zählt Dein Lohn mit. Verdienst Du 1.500 Euro im Monat, zahlst Du darauf mit Pflege für Kinderlose rund 317 Euro im Monat, wenn der ermäßigte Satz gilt, und rund 326 Euro, wenn Du Anspruch auf Krankengeld hast. Welcher Satz für Dich gilt, legt Deine Kasse fest.
Mehr als 20 Stunden auf Dauer, in jedem Alter: Dann bist Du Arbeitnehmer, der nebenbei studiert, und über den Job pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Den Beitrag teilst Du Dir dann mit dem Arbeitgeber (§ 249 Abs. 1 SGB V). Für Werkstudenten über 30 mit einem Gehalt über 1.318,33 Euro ist das oft sogar günstiger als die freiwillige Versicherung.
Werkstudenten über 30 überrascht in meinen Gesprächen meistens nicht, dass sie mehr zahlen, sondern dass ihr Lohn in den Beitrag eingeht.
Wenn sich Dein Umfang dauerhaft ändert, frag bei Deiner Kasse nach Deinem Status. Das ist ein Telefonat, und danach steht es in der Akte.
Privat versichern als Student: die Befreiung und ihr Preis
Bis 30 kommst Du aus der studentischen Pflichtversicherung nur mit einer Befreiung heraus (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Du beantragst sie binnen drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse, also nach der Einschreibung oder nach dem Ende der Familienversicherung. Die Frist ist eine Ausschlussfrist, eine zweite Chance zum nächsten Semester gibt es nicht. Und im Gesetz steht:
Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
So steht es in § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB V. Die Entscheidung gilt für die Dauer dieses Studiums. Auch in die Familienversicherung kommst Du währenddessen nicht zurück (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Wird aus dem Nebenjob allerdings eine Beschäftigung über den Werkstudentenrahmen hinaus, geht die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer vor, und dann kannst Du die private Versicherung binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG).
Über 30 ist es einfacher, weil es keine Pflicht mehr gibt, von der Du Dich befreien müsstest. Du trittst binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse aus, mit dem Nachweis der neuen Versicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V). Verpasst Du das, kündigst Du die freiwillige Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 175 Abs. 4 SGB V).
Private Versicherer bieten für Studenten eigene Tarife mit ermäßigtem Beitrag an. Drei Dinge gelten dort immer: Es gibt eine Gesundheitsprüfung, jede Person zahlt einen eigenen Beitrag, und oft eine Selbstbeteiligung. Welche Tarife ich für Studenten anbiete und was sie kosten, steht auf der Seite private Krankenversicherung für Studenten. Den Ablauf mit Antrag, Zusage und Austritt findest Du unter in die PKV wechseln, und ob sich eine höhere Selbstbeteiligung rechnet, unter Selbstbeteiligung in der PKV.
Ehrlich gesagt passt privat nicht für jeden. Wer nach dem Studium angestellt wird und unter der Versicherungspflichtgrenze verdient, 2026 also 77.400 Euro oder weniger, wird wieder pflichtversichert. Wer eine Vorerkrankung mitbringt oder Kinder plant, rechnet besser zweimal.
Die 14-Fachsemester-Grenze steht seit 2020 nicht mehr im Gesetz
Bis Ende 2019 endete die studentische Versicherung mit dem 14. Fachsemester oder mit 30, je nachdem, was zuerst kam. Das MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019 hat die Fachsemester gestrichen (BGBl. I 2019 Nr. 51 S. 2789, Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a), in Kraft seit dem 1. Januar 2020 (Artikel 15 Abs. 1). Seitdem zählt nur noch das Alter.
Die Begründung des Gesetzentwurfs ist nüchtern: Die Kassen konnten die Fachsemester nicht mehr einheitlich zählen, seit Bachelor, Master, Fachwechsel und Aufbaustudium die alten Studiengänge abgelöst hatten.
Trotzdem steht die alte Regel bis heute auf vielen Seiten, auch auf großen. Du erkennst eine veraltete Seite an drei Sätzen:
- „Nach dem 14. Fachsemester endet die studentische Versicherung." Falsch seit 2020.
- „Die Versicherung endet mit dem 14. Fachsemester oder dem 30. Geburtstag." Die erste Hälfte ist gestrichen, die zweite ungenau, weil das Semester zählt.
- „Die Altersgrenze liegt absolut bei 37." Daran halten die Kassen nicht mehr fest.
Das ist wie mit einem alten Stadtplan. Die Straßen stimmen meistens noch, aber genau die eine, die Du suchst, ist inzwischen eine Fußgängerzone.
Was ich Dir rate, wenn die 30 näher kommt
Die meisten, die mich mit 29 anrufen, wussten nicht, dass es die Verlängerung gibt. Deshalb zuerst sie: Prüf ein Semester vor dem Ende, ob einer der Gründe auf Dich zutrifft, und stell den Antrag schriftlich. Greift keiner, rechne mit rund 278 Euro im Monat und frag Dich, wie lange Du noch studierst. Geht es um ein oder zwei Semester, würde ich die freiwillige Versicherung einfach tragen. Studierst Du absehbar länger und gehst danach in die Selbstständigkeit oder ins Beamtentum, lohnt der Blick auf einen privaten Studententarif. Nimm Dir für diese Rechnung einen Nachmittag, bevor der Brief der Kasse kommt, nicht danach. Oder?
Was Studierende über 25 und über 30 mich fragen
Wie viel kostet eine Krankenversicherung für Studenten ab 30?
Freiwillig gesetzlich 2026 mindestens 270,26 Euro im Monat mit Kind und 278,17 Euro kinderlos, jeweils mit Pflege und durchschnittlichem Zusatzbeitrag. Grundlage ist die Mindestbemessung von 1.318,33 Euro (§ 240 Abs. 4 SGB V). Wer mehr einnimmt, zahlt mehr.
Wie hoch ist der Krankenkassenbeitrag für Werkstudenten über 30 Jahre?
Bis 20 Wochenstunden ist der Job versicherungsfrei, Du bist aber freiwillig versichert, und Dein Lohn zählt mit, mindestens 1.318,33 Euro. Bei 1.500 Euro Lohn sind es kinderlos rund 317 bis 326 Euro. Über 20 Stunden bist Du über den Job pflichtversichert, und der Arbeitgeber trägt die Hälfte.
Wann müssen Studenten sich selbst krankenversichern?
Sobald die Familienversicherung endet, also spätestens mit 25 oder wenn Du mehr als 565 Euro im Monat verdienst (2026). Dann wirst Du automatisch als Student pflichtversichert und zahlst den Beitrag selbst.
Bin ich Pflicht- oder freiwillig versichert als Student?
Bis zum Ende des Semesters, in dem Du 30 wirst, pflichtversichert, wenn Du nicht familienversichert bist (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Danach freiwillig, außer die Kasse erkennt einen Hinderungsgrund an oder Du bist über einen Job pflichtversichert.
Gilt die Grenze von 14 Fachsemestern noch?
Nein. Das MDK-Reformgesetz hat sie zum 1. Januar 2020 gestrichen. Heute zählt allein das Alter, also das Semester, in dem Du 30 wirst.
Bin ich als Doktorand in der studentischen Krankenversicherung?
In aller Regel nicht. Die Einschreibung zur Promotion führt nicht zu einem Studienabschluss und fällt nach der Gesetzesbegründung nicht unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Du bist dann freiwillig oder über eine Stelle versichert.
Quellen
- § 5 SGB V, § 6 SGB V, § 8 SGB V und § 10 SGB V: Versicherungspflicht der Studenten, Werkstudenten, Befreiung, Familienversicherung (Stand 25.09.2026)
- § 188 SGB V, § 190 SGB V und § 175 SGB V: Ende der Mitgliedschaft, freiwillige Fortsetzung, Austritt (Stand 25.09.2026)
- § 236 SGB V, § 240 SGB V, § 243 SGB V und § 245 SGB V: Beiträge der Studenten und der freiwilligen Mitglieder (Stand 25.09.2026)
- § 13 BAföG und § 13a BAföG: Bedarf und Zuschlag für die Kranken- und Pflegeversicherung (Stand 25.09.2026)
- § 55 SGB XI und Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025: Beitragssatz 3,6 Prozent, Zuschlag für Kinderlose (Stand 25.09.2026)
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026: Bezugsgröße 3.955 Euro im Monat
- § 205 VVG: Kündigung der privaten Versicherung bei Eintritt der Versicherungspflicht (Stand 25.09.2026)
- MDK-Reformgesetz vom 14.12.2019, BGBl. I 2019 Nr. 51 S. 2789, Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 15; Begründung im Gesetzentwurf, Bundestags-Drucksache 19/13397
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten vom 23.12.2025 und gemeinsames Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten vom 23.11.2016
- Bundesanzeiger: durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2026, BAnz AT 10.11.2025 B7
